Bundesrat fordert: Monopolstrukturen bei (Z-)MVZ müssen verhindert werden!
In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat zahlreiche Änderungen am Regierungsentwurf zum TSVG. Kritik äußert er an den geplanten Vereinfachungen bei den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), weil er fürchtet, dass sie deren konzernartige Monopolstrukturen weiter befördern.
Gesetzliche Regelung soll sicherstellen, dass MVZ auch künftig ausreichende Versorgungssicherheit gewährleisten
Bereits heute besäßen MVZ in einzelnen Regionen eine bedenkliche Monopolstellung. Deshalb müsste eine Regelung ins Gesetz aufgenommen werden, die sicherstellt, dass MVZ auch künftig eine ausreichende Versorgungssicherheit gewährleisten, hieß es in der Stellungnahme. Versorgungsentscheidungen müssten frei von patientenschädlichen Fremdeinflüssen sein, betont der Bundesrat in seinem Beschluss.
Krankenhaus-MVZ oder Z-MVZ sollten nur zugelassen werden, wenn ein räumlicher und fachlichen Bezug besteht
In eine ähnliche Richtung zielt die Forderung der Länder, dass Krankenhaus-MVZ oder zahnärztliche MVZ die Zulassung nur erhalten dürfen, wenn sie in der Nähe des Krankenhauses betrieben werden und es einen fachlichen Bezug zwischen den Einrichtungen gibt. Auf diese Weise könnten MVZ verhindert werden, bei denen Versorgungsgesichtspunkte nicht im Vordergrund stehen.
Der Bundesrat hält es für erforderlich, auch für angestellte Ärzte und Zahnärzte in MVZ die Möglichkeit einer zahlenmäßigen Begrenzung in den Bundesmantelverträgen zu schaffen. Dabei soll allerdings den Besonderheiten eines MVZ von Vertragspartnern Rechnung getragen werden.
Der Bundesrat bittet ferner, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die Zulassungsverordnung für Zahnärzte zu verändern. Dies betrifft die Möglichkeit, die Zulassung bzw. den Versorgungsauftrag künftig um ein Viertel reduzieren zu können sowie die Konkretisierung der Prüfpflichten und Sanktionsmechanismen im Hinblick auf die Einhaltung des Versorgungsauftrags.
Die Stellungnahme des Bundesrats wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrats und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung.
Möglicher Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren
Möglicher Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren
1. Durchgang Bundesrat am 23.11.2018
Gegenäußerung Kabinett am 5.12.2018
1. Lesung Bundestag am 13. oder 14.12.2018
Anhörung im Bundestagsausschuss für Gesundheit am 16.1.2018
2./3. Lesung im Bundestag am 21. oder 22.2.2019
2. Durchgang im Bundesrat am 15.3.2019
Inkrafttreten am 1.4.2019