Bundestag verabschiedet Kerngesetze zur Coronakrise
Im Eilverfahren wurden in drei Lesungen Gesetze(sänderungen) beschlossen, die die finanziellen Einbußen aufgrund der Corona-Pandemie abfedern sollen. Die beschlossenen Maßnahmen ziehen einen Nachtragshaushalt von 156 Milliarden Euro nach sich. Der Bundesrat hat hatte zuvor dem Rettungspaket grünes Licht gegeben. Ein formeller Beschluss wird am 27. März verabschiedet. Neben den beiden Kerngesetzten wurde ein ganzes Bündel von Hilfspaketen mit einer Vielzahl von rechtlichen und sozialpolitischen Regeln auf den Weg gebracht.
Der Bundestag hat diese Gesetze verabschiedet:
1. COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz
Mit dem „COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz“ (Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen)werden die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen.
Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt.
Die KVen erhalten die zusätzlichen Kosten für die Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen, die während des Bestehens der epidemischen Notlage erforderlich sind (wie die Einrichtung von "Fieberambulanzen"), von den Krankenkassen erstattet.
Zahnärzte und Heilmittelerbringer fallen nicht unter diesen Rettungsschirm. Das BMG prüft derzeit eine Ausweitung und eine Regelung für Zahnärzte (und Heilmittelerbringer). BZÄK und KZBV setzen sich in Verhandlungen mit dem BMG dafür ein, dass Zahnärzte eine entsprechende Unterstützung erhalten. Eine Lösung für Freie Berufe allgemein ist ebenfalls im Gespräch.
Stimmen der Verbände Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Virchowbund:
Stimmen der Verbände
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV):
Virchowbund:
Marburger Bund: Die MB-VorsitzendeDr. Susanne Johna bedauerte, dass die Politik nicht den Mut aufgebracht habe, das System der diagnosebezogenen Fallpauschalen vorübergehend auszusetzen. Nur dadurch wäre auch die volle Dokumentationspflicht bei der Abrechnung hochkomplexer Behandlungen entfallen.
Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa): Lars F. Lindemann, Hauptgeschäftsführer des SpiFa, verwies auf den Grundsatz ambulant vor stationär für die Patienten. Nicht jeder Behandlungsfall bedürfe der stationären Versorgung im Krankenhaus. Es sei gerade jetzt notwendig, dass der gesamte ambulante Bereich weiter leistungsfähig bleibe und so überhaupt nur den Airbag für den Krankenhausbereich bieten könne, der jetzt dringender denn je gebraucht werde. Der Gesetzgeber habe sich bei seinen Unterstützungsmaßnahmen auf die Vertragsärzte und deren Leistungen für gesetzlich Versicherte beschränkt. Die im Bereich der Behandlung von Beihilfeberechtigten und Selbstzahlern erzielten Honorare bildeten einen wesentlichen, die Funktionsfähigkeit der Praxen stützenden Bereich. Lindemann forderte zügig weitere Schritte, bei denen die privaten Krankenversicherungen und sonstigen Kostenträger einbezogen werden müssten.
2. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Der Bundestag hat aufgrund der derzeitigen Ausbreitung des Coronavirus „eine epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt. Deshalb wird das BMG ermächtigt, durch Allgemeinverfügung oder durch Rechtsverordnung Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicher zu stellen, etwa durch:
Vorschriften für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr, etwa wenn im Bahn- und Busverkehr Meldepflichten eingeführt werden,
Melde- und Untersuchungspflichten,
Regelungen, die im Normalfall durch die Selbstverwaltungspartner getroffen werden,
Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Arzneimitteln, Schutzausrüstung und Labordiagnostik,
Flexibilisierung von Vorschriften in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen.
Ferner enthält das Gesetz Ausnahmen vom Baurecht, um etwa kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können.
Das Gesetz ist befristet bis zum 1. April 2021. Außerdem wurde ein ganzes Bündel von Hilfspaketen mit vielen rechtlichen und sozialpolitischen Regeln auf den Weg gebracht.
Zu den weiteren vom Bundestag beschlossenen rechtlichen und sozialpolitischen Regelungen gehören:
3. Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige
4. Finanzhilfen: Förderinstrumente bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf
Ab sofort steht das https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200323-zusaetzliches-kfw-sonderprogramm-2020-fuer-die-wirtschaft-startet-heute.html - - "Zusätzliches KfW-Sonderprogramm 2020 für die Wirtschaft startet heute" zur Verfügung. Die Mittel dafür sind unbegrenzt. Es steht sowohl mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen werden nochmals verbessert. Das KfW-Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit-Universell sowie dem KfW-Sonderprogramm 2020 - Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erweitert wurden.
Zur Deckung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs steht das Sonderprogramm für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe offen, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. So können in erheblichem Umfang liquiditätsstärkende Kredite der Hausbanken mobilisiert werden.
Anträge können sofort gestellt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz will zudem eine Regelung schaffen, wonach Unternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten nicht innerhalb kurzer Frist Insolvenz anmelden müssen. Diese Frist wird deutlich ausgeweitet, um Unternehmen die notwendige Zeit zu geben, die Krise zu bewältigen.Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, können sich an ihre Hausbank oder ihren Finanzierungspartner wenden, die die KfW-Kredite durchleiten. Informationen zu den Programmen finden sich auch auf der Webseite der KfW. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.
5. Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld soll nun einfacher und zu verbesserten Bedingungen in Anspruch genommen werden können. Geregelt ist:
Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten müssen in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein,
die Sozialversicherungsbeiträge werden voll übernommen,
auch Leiharbeit wird in die Regelung einbezogen.
Vorübergehend wird auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommenen wird, verzichtet, um einen Anreiz zu schaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in aktuell wichtigen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, der Landwirtschaft und der Versorgung mit Lebensmitteln aufzunehmen.
Für den Fall von Betriebsschließungen oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen kann das Kurzarbeitergeld eingreifen.
6. Öffentliche Beschaffung
In der Corona-Pandemie kommt es jetzt insbesondere darauf an, schnell die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen –insbesondere für die Kliniken, Ärzte und alle Verwaltungseinheiten, Einrichtungen und Personen, die an der Bewältigung der Pandemie arbeiten.
Das Vergaberecht bietet jetzt eine Reihe von Möglichkeiten, in solchen Dringlichkeitssituationen schnell und effizient zu beschaffen. In der aktuellen Situation sind die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben sowohl im Ober- wie auch Unterschwellenbereich zweifelsohne gegeben.
Diese und weitere Möglichkeiten hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in einem am 19. März versendetenRundschreibenumfassend dargestellt. Beispielsweise muss bei Dringlichkeitsvergaben sowohl oberhalb wie unterhalb der EU-Schwellenwerte keine Auftragsbekanntmachung veröffentlicht werden. Die Unternehmen können unmittelbar durch einen Anruf oder eine E-Mail kontaktiert und Angebote angefragt werden.
Die eigentlich geltenden Fristen für die Angebote können extrem kurz gehalten werden. Insbesondere dringend benötigtes medizinisches Material wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken, Schutzausrüstung und medizinisches Gerät kann damit sofort eingekauft werden. Gleiches gilt für Leistungen zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, etwa wenn sehr kurzfristig höhere IT-Kapazitäten geschaffen werden müssen.
7. Notfall-Kinderzuschlag
<link url="https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung." import_url="https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung." follow="follow" seo-title="" target="self">
8. Grundsicherung
eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen
und Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.
Stimmen aus der Politik
Stimmen aus der Politik