Bundeswehr muss Soldatin künstliche Befruchtung zahlen
Bedingung für die Übernahme der Kosten sei, dass die Frau auf natürlichem Weg kein Kind mit ihrem Mann zeugen könne, berichtete der VGH am Freitag über ein Urteil vom 2. August (AZ: 2 S 786/12). Dieses ist noch nicht rechtskräftig, weil die Bundesrepublik Deutschland laut Mitteilung Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingereicht hat.
Eine Soldatin auf Zeit und Oberfeldwebel bei der Bundeswehr hatte auf Übernahme der Kosten für die künstliche Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung geklagt. Wegen eines beidseitigen Verschlusses der Eileiter kann sie auf normalem Weg kein Kind empfangen.
VGH MannheimAZ: 2 S 786/12Urteil vom 2.8.2012