BZÄK und KZBV wollen Präventionsmanagement
So begrüßt es die BZÄK, dass im aktuellen Referentenentwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) ein neuer § 22a im Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgeschrieben werden soll. Danach erhalten Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz einen eigenen Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Damit werde eine jahrelange Forderung der Zahnärzteschaft aufgegriffen. Diese wurde bereits 2010 im Konzept „Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter“ von BZÄK und KZBV formuliert.
Regelung für den ambulanten Bereich fehlt
BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel, erklärt: „Sollte der Paragraf 22a in der vorliegenden Fassung alle Gesetzesentwürfe „überstehen“, wäre das eine nachhaltige Verbesserung der zahnmedizinischen Prävention von Pflegebedürftigen und Menschen mit Handicap.“ Allerdings werde im aktuellen Referentenentwurf dem besonderen Aufwand bei der zahnärztlichen Behandlung von Menschen mit Behinderung im ambulanten Bereich nach wie vor nicht Rechnung getragen.
Die Bestrebungen des GKV-VSG, die Substitution von (zahn-)ärztlichen Leistungen in Modellverfahren zu ermöglichen und zukünftig verstärkt zu stützen, werden kritisch von der BZÄK gesehen. Durch die Substitution von Leistungen an nicht ausreichend qualifiziertes Personal werde sowohl der Schutz der Patienten als auch die Qualitätssicherung untergraben und gefährdet. Die BZÄK spricht sich auch gegen Regelungen aus, die das Recht des Patienten auf freie Arztwahl – etwa im Hinblick auf die Einholung einer Zweitmeinung – einschränken könnten.
Neue Patientengruppe erhält rechtlich verbrieften Anspruch auf Leistungen
Der KZBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Wolfgang Eßer erklärt: „Die KZBV begrüßt ausdrücklich, dass der Entwurf mit § 22a SGB V eine Regelung für ein zahnärztliches Präventionsmanagement vorsieht. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, die zahnmedizinische Prävention für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen nachhaltig zu verbessern. Diese Patienten haben künftig einen rechtlich verbrieften Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen.“ Mit dieser frühzeitigen zahnärztlichen Versorgung seien zudem Einsparpotenziale für die Solidargemeinschaft verbunden.
Medizinische Behandlungszentren - vom Grundsatz her begrüßenswert
Vom Grundsatz her begrüßenswert sei auch die gesetzgeberische Zielsetzung bei der Einrichtung medizinischer Behandlungszentren (MZEB) für die zahn- und allgemeinmedizinischen Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung und schweren Mehrfachbehinderungen. „Ob allerdings für diese Patienten durch solche Zentren eine flächendeckende Verbesserung der zahnärztlichen Betreuung erreicht werden kann, ist zweifelhaft“, sagte Eßer. Immerhin bestünden im Bereich der Zahnmedizin hier seit Jahren Schwierigkeiten bei der Sicherstellung einer ausreichenden anästhesiologischen Versorgung.
Vertragsärztliche Narkoseärzte werden dringend gebraucht
„Wir sehen daher die dringende Notwendigkeit, dass in MZEBs neben Vertragszahnärzten auch vertragsärztliche Narkoseärzte tätig sind“, betonte Eßer.
Kritik übte er an den geplanten Regelungen für medizinische Versorgungszentren (MVZ). „Dieser Passus im Referentenentwurf setzt falsche Anreize und wird nicht dazu führen, den Sicherstellungsauftrag in strukturschwachen Gebieten auch künftig zu gewährleisten.“
Selektivverträge erhalten Wettbewerbsvorteil
Mit dem GKV-VSG sollen zudem die Freiräume der Krankenkassen im Vertragswettbewerb erhöht werden. „Zu befürchten ist, dass sich durch diese neuen Freiräume und durch die Vereinfachung der Bereinigungsverfahren die Balance zu Lasten der Kollektivverträge verschiebt. Selektivverträge erhalten mit der geplanten Neuregelung einen Wettbewerbsvorteil, der nicht im Interesse einer flächendeckenden und wohnortnahen Patientenversorgung ist.“