Zuschuss läuft bis zum Ende des Wintersemesters

Corona-Hilfe für Studierende wird verlängert

mg/pm
Gesellschaft
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung reaktiviert die Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingter Notlage bis zum Ende des Wintersemesters, dem 31. März 2021.

Das Instrument der Überbrückungshilfe habe sich in den Monaten von Juni bis September bewährt, erklärte Bundesbildungsministerin Anja Karliczek . Für die Beantragung und die Prüfung in den Studierenden- und Studentenwerken habe man einige Erleichterungen vorgesehen. So könnten alle, auch Erstsemestler, bei Bedarf unbürokratisch ihre pandemiebedingte Notlage nachweisen.

Studierende sollten zuerst ihren BAföG-Anspruch prüfen

Auch bei der zweiten Komponente der Überbrückungshilfe für Studierende, dem KfW-Studienkredit, gibt es eine Erweiterung: Er wird für das komplette Jahr 2021 zinsfrei gestellt. Karliczek betonte aber, „das wichtigste Instrument zur Studienfinanzierung bleibt das BAföG".

Man habe in dieser Legislaturperiode und in der Pandemie schon viele Verbesserungen und Erleichterungen vorgenommen, mit dem Ergebnis, dass die Studierenden im Schnitt eine höhere Förderung erhielten. Daher empfiehlt sie Betroffenen, zunächst mögliche BAföG-Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls einen Antrag auf BAföG zu stellen, bevor sie auf Überbrückungshilfen oder den KfW-Studienkredit zurückgreifen.

Mit der Maßnahme soll Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage befinden und die keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können. Das gilt für deutsche und ausländische Studierende gleichermaßen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben und nicht beurlaubt sind.

Nicht antragsberechtigt sind Studierende, die im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses studieren, zum Beispiel an Verwaltungsfachhochschulen oder Bundeswehrhochschulen, Studierende im berufsbegleitenden oder dualen Studium, Gasthörer und Studierende an staatlich nicht anerkannten Hochschulen.

Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden

In dem Monat, in dem die Überbrückungshilfe beantragt wird, dürfen die Antragssteller keine weitere pandemiebezogene Unterstützung beantragt haben, zum Beispiel von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen oder aus bereits gestellten Anträgen keine weiteren Hilfen erwarten. Wer sich nachweislich in einer pandemiebedingten finanziellen Notlage befindet, erhält zwischen 100 und 500 Euro pro Monat als Zuschuss. Dieser muss nicht zurückgezahlt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der pandemiebedingten, individuellen Bedürftigkeit und berechnet sich nach dem Kontostand.

Anträge können auf dem Portal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de gestellt werden.

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