Corona-Sonderregeln werden bis Ende März verlängert
Ziel ist, direkte Arzt-Patientenkontakte weiterhin möglichst gering zu halten. Der Beschluss tritt ab 1. Februar in Kraft. Bereits im Dezember 2020 hatte der G-BA die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen und für Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten bis zum 31. März 2021 verlängert.
Eine Behandlung kann auch weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertragsärzten und Vertragszahnärzten verordnet werden können.
Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese bleiben möglich
Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen laut dem Beschluss weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an den Versicherten übermittelt werden. Gleiches gilt weiterhin für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind aufgrund telefonischer Anamnese möglich.
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie auf zehn Tage verlängert. Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt.
Alle vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie auf der Website des G-BA .