Krankenhäuser und Praxen werden entlastet

Coronakrise: G-BA trifft Sonderregelungen

pr/pm
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zeitlich befristete Sonderregelungen getroffen. Krankenhäuser und Praxen werden entlastet.

Für Krankenhäuser gibt es angepasste Regelungen zur Notaufnahme bei der zu erwartenden hohen Anzahl von COVID-19-Patienten. Hinzu kommt der befristete Wegfall von Dokumentationspflichten und Qualitätssicherungsanforderungen sowie ein situationsgerechtes Entlassmanagement. Das heißt: Zum Schutz der Patienten, die das Krankenhaus verlassen, können sofort große Packungsgrößen von Arzneimitteln für die Versorgung zu Hause verordnet werden, damit keine unnötigen Besuche der aus dem Krankenhaus entlassenen Patienten in den Praxen erforderlich sind.

Vertragsärzte und Zahnärzte werden durch Vereinfachungen bei der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln und der Gültigkeitsdauer von Rezepten entlastet.

Die befristet geltenden Sonderregelungen betreffen folgende Richtlinien und Regelungen:

  • Flexiblere Verordnungsmöglichkeiten durch Krankenhäuser

Krankenhausärzte können im Rahmen des Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern nunmehr bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie, Heil- und Hilfsmittel verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.

  • Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern

Die zeitliche Vorgabe für die Aufnahme von beatmungspflichtigen Intensivpatienten auf die Intensivstation - innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme - wird ausgesetzt, da sie bei einer sehr starken gleichzeitigen Inanspruchnahme der Krankenhäuser in der erwarteten Hochphase der COVID-19-Erkrankungen gegebenenfalls nicht umsetzbar ist. Eine hieraus entstehende zusätzliche finanzielle Belastung der Krankenhäuser soll dadurch vermieden werden. Ziel bleibt eine schnellstmögliche Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Intensivpatienten.

  • Weitere Ausnahmen von Anforderungen an die Qualitätssicherung

Möglichen Schwierigkeiten von Krankenhäusern und Ärzten bei der Erfüllung der Qualitätsanforderungen soll Rechnung getragen werden. Deshalb wurden umfangreiche weitere Ausnahmen von Anforderungen an die Qualitätssicherung beschlossen. Das betrifft Änderungen der Regelungen zur Datenvalidierung, zum Strukturierten Dialog und zum Stellungnahmeverfahren. Weitere Dokumentations- und Nachweispflichten wurden ausgesetzt.

  • Mammografie-Screening: Befristete Aussetzung der Einladungen

Einladungen zur Teilnahme am Screening werden vorerst bis zum 30. April nicht versandt. Nach Beendigung der Aussetzung werden die anspruchsberechtigten Frauen umgehend nachträglich eingeladen.

  • Fristenregelungen bei der Verordnung ambulanter Leistungen werden gelockert

Die Richtlinien des G-BA enthalten auch Fristen, bis wann eine Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse vorgelegt werden muss. In diesen Bereichen haben sich die Fristen verlängert oder wurden sogar ganz ausgesetzt:

  • Die Vorgaben, in welchem Zeitraum Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln ihre Gültigkeit verlieren, werden vorübergehend ausgesetzt.

  • In der häuslichen Krankenpflege können Folgeverordnungen für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. Auch die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung wird ausgesetzt. Eine Erstverordnung kann für länger als 14 Tage verordnet werden. Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert. Dies gilt auch für Verordnungen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie der Soziotherapie.

  • Arzneimittel

Das Ausstellen einer neuen Verordnung von Arzneimitteln durch Arztpraxen ist auch nach telefonischer Anamnese möglich. Die Verordnungsmöglichkeiten von Krankenhäusern bei Entlassung werden flexibilisiert.

  • Disease-Management-Programme (DMP)

Sofern zur Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 geboten ist, müssen Patienten 2020 nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen. Die ärztliche Dokumentation von Untersuchungen der in ein DMP eingeschriebenen Patienten ist für das erste bis dritte Quartal 2020 nicht erforderlich.

  • Folgeverordnung von ambulanten Leistungen auch nach telefonischer Anamnese möglich

Ärzte können Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel (letztere auch durch Zahnärzte) ausstellen. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an den Versicherten übermittelt werden.

  • Krankentransport

Krankentransportfahrten zu zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Zudem werden die Fristen für die Verordnung von Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung erweitert: Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für 3 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung und Fahrten zu nachstationären Behandlungen können für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden.

  • Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen auch nach telefonischer ärztlicher Anamnese festgestellt werden. Dies gilt auch für Versicherte, bei denen bereits ein Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus besteht. Ärzte im Krankenhaus können jetzt im Rahmen des Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Kalendertagen, sondern nunmehr bis zu 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

  • Zentrums-Regelungen

Krankenhäuser, die bereits vor Inkrafttreten der Zentrums-Regelungen im Krankenhausplan besondere Aufgaben wahrgenommen haben, haben weitere 6 Monate Zeit, die vorgegebenen Qualitätsanforderungen umzusetzen. Hierdurch können zusätzliche Ressourcen in der Hochphase der COVID-19-Erkrankungen genutzt werden.

Die Beschlüsse treten nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit teilweise auch rückwirkend in Kraft.

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