COVID-Impfung nur noch nach Schutzimpfungs-Richtlinie
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung für die nach der Schutzimpfungs-Richtlinie keine Indikation für die Impfung gegen das Coronavirus vorliegt, haben derzeit noch Anspruch auf die Impfung, wenn ein Arzt das für medizinisch erforderlich hält. Ab 1. März fällt dieser Impfanspruch weg. Dann gelten ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie.
Auf welche Impfungen gesetzlich Versicherte einen Anspruch haben, ist in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festlegt. Sie basiert auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Weiter sah die COVID-19-Vorsorgeverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) bislang vor, dass Versicherte daüber hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen haben, wenn ein Arzt die Impfung für medizinisch erforderlich hält.
Wer sich gegen Corona impfen lassen sollte
Die STIKO hat ihre Impfempfehlung im Januar 2024 aktualisiert. Dabei sind die Personengruppen, denen eine Impfung empfohlen wird, nahezu unverändert geblieben: Gesunden Menschen im Alter von 18 bis 59 Jahren und Schwangeren wird eine Basisimmunität empfohlen. Sie ist erreicht, wenn drei Antigenkontakte erfolgt sind. Mindestens ein Kontakt davon sollte eine COVID-19-Impfung sein.
Eine – jährlich im Herbst erfolgende – Auffrischimpfung zusätzlich zu der Basisimmunität sollen erhalten:
Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf: über 60-Jährige, Personen ab sechs Monaten mit relevanten Grunderkrankungen, Bewohner von Pflegeeinrichtungen;
Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2-Infektionsrisiko: medizinisches und pflegerisches Personal mit direktem Patienten- oder Bewohnerkontakt;
Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Patienten unter immunsuppressiver Therapie, die durch eine COVID-Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können;
die Ausnahme sind immungesunde Personen, die zu der Risikogruppe gehören. Sie können auf die Auffrischimpfung verzichten, wenn sie sich im Laufe des Jahres mit SARS-CoV-2 infiziert haben.
So waren beispielsweise Impfungen mit einem zwar zugelassenen, aber in der Schutzimpfungs-Richtlinie nicht genannten Impfstoff möglich. Der entsprechende Paragraf 1 der Verordnung des BMG tritt nun am 29. Februar außer Kraft.