Dann ist das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig!
Im vorliegenden Fall beschäftige sich der BFH in München mit der Klage eines selbstständigen Logopäden, der in zwei Praxen tätig war, in denen die Schreibtische überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer.
Das zuständige Finanzgericht war zuvor zu der Auffassung gekommen, dass es für den Logopäden nicht zumutbar sei, seine Büroarbeiten in den Praxisräumen zu erledigen - auch außerhalb der Öffnungszeiten, weswegen die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in begrenztem Umfang abzugsfähig seien.
Wenn die Nutzung unzumutbar eingeschränkt ist
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation. Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, ist der anteilige Abzug bei der Steuer statthaft, entschieden die Richter.
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In einem derartigen Fall kommt auch das Abzugsverbot zum Tragen. Danach kann ein häusliches Arbeitszimmer nicht von der Steuer abgesetzt werden, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Laut BFH kann aber auch ein selbstständig Tätiger auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Und das muss die Tatsacheninstanz - hier das Finanzgericht - anhand objektiver Umstände des Einzelfalls klären.
Die reale Arbeitswirklichkeit entscheidet
Im Streitfall ergab sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten (Nutzung der Räume durch die Angestellten, Tätigkeit des Klägers außerhalb der Praxis, die Größe, die Ausstattung, die konkrete Nutzung der Praxisräume durch die vier Angestellten, Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen und den Umfang der Büro- und Verwaltungstätigkeiten) eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer.
BFHUrteil vom 22.2.2017Az:III R 9/16