Kommentar

Dann sind Rabatte erlaubt

ck/dpa
Nachrichten
Apotheker stoßen bei ihren Preisen auf klare rechtliche Vorgaben. Bei verschreibungspflichtigen Mitteln erlaubt auch der Umweg über das EU-Ausland keine Rabatte, wie der Bundesgerichtshof (BGH)deutlich gemacht hat. Wie ist die Rechtslage in Deutschland?

In Deutschland sind die Preise für rezeptpflichtige Arzneien einheitlich festgesetzt. Apotheken dürfen daher keine Rabatte auf rezeptpflichtige Mittel gewähren. Boni, Preisnachlässe und Ähnliches sind nur auf rezeptfreie Mittel erlaubt. 

Warum ist das so? 

Zum Schutz der Patienten und im Interesse der Versorgungssicherheit soll bei rezeptpflichtigen Mitteln ein Preiskampf der Apotheken vermieden werden. Ein Kranker soll sich darauf verlassen können, dass die Mittel überall gleich kosten. So ist er nicht gezwungen, im Krankheitsfall die billigste Apotheke suchen zu müssen. 

Muss nicht bei Verschreibung auf Rezept ohnehin nur ein bestimmter Betrag zugezahlt werden? 

Die Zuzahlung richtet sich nach dem Arzneimittelpreis und beträgt zehn Prozent davon, maximal zehn Euro. Kostet das Medikament weniger als fünf Euro, müssen die Kosten allein getragen werden. Privatpatienten müssen in den Regel den vollen Arzneimittelpreis zahlen. 

Und was ist mit ausländischen Versandapotheken wie Doc Morris? 

Seit 2013 verbietet das Arzneimittelgesetz auch ausländischen Internetapotheken, deutschen Kunden Rabatte auf rezeptpflichtige Mittel zu gewähren. Das gilt auch für ausländische Internetapotheken.  

Worum ging es dann jetzt noch beim BGH am Mittwoch? 

Der BGH musste klären, ob das Verbot auch dann greift, wenn der Kunde sich das im Ausland bestellte Medikament nicht nach Hause schicken lässt, sondern es in einer deutschen Apotheke abholt. Das Gericht bestimmte, dass das Verbot durch ein solches Vorgehen nicht umgangen werden darf.

Von Diana Niedernhöfer und Peter Zschunke, dpa

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