Darauf müssen Sie beim Praxisumbau achten!
Was sind die Grundprinzipien, worauf muss ich als zahnärztlicher Bauherr bei einem Um- oder Neubau besonders Acht geben?
Wolfgang Glatzer
: Die Aufteilung der Räume einer Praxis und deren Größe wird neben der Fachrichtung und deren funktionellen Erfordernissen vor allem von der Anzahl der künftig angestellten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt. Für sie sind die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung sowie die der konkretisierenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (früher Arbeitsstättenrichtlinien, ASR) zu erfüllen.
Das betrifft die Größe der Arbeitsräume, in denen sich Dauerarbeitsplätze befinden sowie die des Pausenraums, der Personaltoilette und die Umkleidemöglichkeit mit der Anzahl der notwendigen Schränke. Die Forderung nach der sogenannten Schwarz-Weiß-Trennung kommt für die Schränke aus dem Hygienebereich dazu. Diese Rechtsvorschriften haben den Geltungsbereich für alle Bundesländer, während das Baurecht Landesrecht ist.
Wie sieht es mit den hygienischen Anforderungen aus?
Für die Anforderungen an die Hygiene sind bei der Gestaltung einer Praxis drei Rechtsgrundlagen zu beachten, die in allen Bundesländern gelten:
1. Infektionsprävention in der Zahnheilkunde, Anforderungen an die Hygiene, 2006
2. Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten, 2012
3. Prävention postoperativer Wundinfektionen, 2018
Alle drei sind Empfehlungen der KRINKO beim Robert Koch-Institut und gleichgestellt mit einer Verordnung.
Zusätzlich müssen berücksichtigt werden:
4. der aktuelle Hygieneplan der BZÄK und des DAHZ mit dem Hygieneleitfaden als Handlungshilfe
5. Regelungen und Erfahrungen aus Begehungen durch Aufsichtsbehörden des Landes und des Stadtbezirks beziehungsweise der Kommune
6. Erkenntnisse aus der Ergonomie und deren Anwendung in der Zahnarztpraxis. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin aktualisiert regelmäßig die "Kleine Ergonomische Datensammlung".
Auch sollten Arbeitsabläufe möglichst bezüglichder Anordnung der Geräte an Rechts- oder Linkshänder angepasst werden. Arbeitsflächenhöhen sollen ein rückenschonendes Arbeiten ermöglichen. Diese Erkenntnisse sind als Empfehlungen und Handlungshilfen anzusehen.
7. sicherheitstechnische Anforderungen an geplante besondere technische Ausstattungen (wie etwa Laseranwendung, Röntgen)
8. Zulässigkeit und Eignung von Oberflächenmaterialien
Was ist Ihr Tipp für Zahnärzte als Bauherren?
Verabredete Treffen in bereits bestehenden Praxen oder auch in entkernten Objekten aus früherer Nutzung zur gemeinsamen Suche nach Ideen für die Raumanordnung sind optimal. Am besten macht man das gemeinsam mit dem Bauherrn, dem Architekten und eventuell noch einem Berater aus dem Dentaldepot. Aber auch ein Blick eines für diesen Bereich Verantwortlichen aus der örtlichen Zahnärtzekammer auf bereits fertige Planungsunterlagen kann oft noch zu funktionellen Verbesserungen beitragen.
Zur Erarbeitung der Bauvorlagen sind selbstverständlich weiterhin zugelassene Architekten beziehugsweise Bauingenieure erforderlich. Die Beratung durch die Zahnärztekammer soll den Abgleich des Bauvorhabens mit den Anforderungen an die Arbeitsstättenverordnung, an die Hygiene und an die Aufbereitung von Medizinprodukten erleichtern. Bei zweifelhaften zusätzlichen Anforderungen an die Praxisausstattung von dritter Seite ist in jedem Falle die Fundstelle in den Rechtsgrundlagen zu erfragen, um dort selbst nachlesen zu können.
Was sind die Hauptanliegen, mit denen die meisten Zahnärzte zu Ihnen kommen?
Die häufigsten Anfragen betreffen zurzeit die geplante Einrichtung von Aufbereitungsräumen in bereits bestehenden Praxen. Das betrifft in Berlin Zahnärzte, die die RKI-Empfehlung zur Aufbereitung von Medizinprodukten aus dem Jahr 2012 vorbildlich umsetzen möchten. Auch zu unklaren Eintragungen der Nutzung von Bestandspraxen im Liegenschaftskataster bei geplanter Übernahme gibt es viel Beratungsbedarf.
Können Sie einen Bereich beschreiben, der einen Großteil Ihrer Arbeit ausmacht?
Schwierig ist bereits das Verständnis für die verwendeten Begriffe, wer ist Nutzer, wer ist Betreiber der Räume einer Praxis. Der Nutzer der Praxis ist der Patient. Er muss diese zweckentsprechend nutzen können. Das beinhaltet die Zahnbehandlung und das Zähneputzen zuvor an einem sichtgeschützten Ort.
Die zweckentsprechende Nutzung hängt ab von der Fachrichtung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis. Der Betreiber ist der Zahnarzt. Er aber muss gegebenenfalls bei geplanter Übernahme einer alten Bestandspraxis den Antrag auf eine Nutzungsänderung bei der zuständigen Behörde stellen.
Dies, wenn zum Beispiel die Nutzung einiger Räume dieser Altpraxis noch als Wohnung eingetragen ist. Das war in der Vergangenheit oft bei einer teilgewerblichen Nutzung der Fall, obwohl immer rechtskräftige Mietverträge vorlagen. Niemand hatte bei der früheren Übernahme darauf geachtet. Bei der Erteilung einer beantragten Nutzungsänderung durch die zuständige Behörde kann es durchaus zu baulichen Auflagen kommen, so zum Beispiel zu Forderungen nach verbessertem Brandschutz.
Gibt es Spezialgebiete in der Zahnmedizin, die sich in den baulichen Regelungen niederschlagen?
Besondere Anforderungen an die Planung beinhaltet die Fachrichtung der Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie. Bedingt durch die dafür geltende RKI-Empfehlung "Prävention postoperativer Wundinfektionen" (2018) müssen mit dem künftigen Praxisbetreiber als chirurgischem Fachvertreter zusammen mit einem beratenden Hygieniker die möglichen Operationen und Eingriffe besprochen werden, ob bei einigen ein erhöhtes Risiko bestehen könnte. Dann ist ein Operationstrakt zu planen, sonst kann man sich auf Eingriffsräume (Behandlungsräume) beschränken.
Noch komplexer wird die Planung bei einer Übernachtung von Patienten in der Praxis, das entspricht dann den Anforderungen an ein Krankenhaus.
Und wie ist das, wenn ich als Zahnarzt Behandlungsschwerpunkte setzen möchte?
Auch Wünsche des künftigen Betreibers nach besonderen technischen Ausstattungen können zu baulichen Auflagen führen und ziehen regelmäßig wiederkehrende Prüfungen nach sich, zum Beispiel eine Lachgas- und Sauerstoffverteilung über Gasdruckleitungen von einem zentralen Flaschenlager in mehrere Räume der Praxis zur Lachgassedierung.
Auch ein geplantes zahntechnisches Praxislabor hat, je nach Ausstattung, seine besonderen technischen Bedingungen, die erfüllt werden müssen, etwa die fachgerechte Installation der Gasversorgung.
Wolfgang Glatzer ist schon im Ruhestand, doch für die Zahnärztekammer Berlin berät der Zahnarzt Kollegen, die sich mit den Tücken der Vorschriften für Praxisumgestaltungen befasen müssen. Glatzer blickt sowohl auf eine zahnärztliche als auch auf eine 20-jährige Tätigkeit als Sicherheitsingenieur beim kammereigenen BuS-Dienst zurück.