Darf man am Arbeitsplatz Fußball schauen?
Während der Arbeitszeit schuldet der Arbeitnehmer seine uneingeschränkte Aufmerksamkeit. „Dem Arbeitnehmer ist es nicht erlaubt, während seiner Arbeit ein Fußballspiel zu verfolgen, auch wenn der Fernseher ,nur nebenbei' läuft“, erklärt Fuhlrott. „Hat der Arbeitgeber sich damit nicht ausdrücklich einverstanden erklärt, drohen dem Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen“. Das gelte selbst für das Radiohören während der Arbeit. Wichtig sei jedoch stets die Betrachtung des Einzelfalls fügt der Fachanwalt hinzu und gibt ein Beispiel: „Natürlich ist die jeweilige Tätigkeit relevant. Ein Pförtner wird durch das Radiohören bei seiner Tätigkeit vermutlich nicht beeinträchtigt sein. Ganz anders sieht dies bei einem Fluglotsen aus, der seine ungeteilte Aufmerksamkeit auf den Radarschirm richten muss.“
Und was ist mit dem Online-Newsticker? Ob darauf das Spiel verfolgt werden darf, hänge ebenfalls von den betrieblichen Vorgaben ab: Ist die Nutzung des Internets für private Zwecke untersagt, gilt zu Zeiten der Europameisterschaft nichts anderes. Selbst wenn die Nutzung im Grundsatz erlaubt ist, drohen bei exzessivem Surfen Abmahnung oder Kündigung. Ein „Recht auf EM-frei“ gebe es nicht.
Ein „Recht auf EM-frei“ gibt es nicht
Damit es nicht soweit kommt, empfiehlt Fuhlrott eine frühzeitige Abstimmung mit dem Chef: „In vielen Fällen wird der in dieser besonderen Situation Verständnis zeigen und oft lassen sich gemeinsame Lösungen finden, die sowohl das Fußballschauen ermöglichen, als auch die Erbringung der Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen“.
Ansprüche auf Sonderurlaub gibt es im Arbeitsrecht hingegen nicht. „Wer für das Lieblingsspiel frei haben möchte, sollte um Urlaub bitten. Wenn das Urlaubskonto schon erschöpft ist, können Überstundenausgleich oder auch ein Tag unbezahlter Sonderurlaub eine Option sein“, erklärt Fuhlrott. Auch hier ist aber eine Abstimmung mit dem Unternehmen notwendig. Anders kann es bei Gleitzeitmodellen oder Vertrauensarbeit sein: Diejenigen Beschäftigten, die betrieblich vereinbarte Gleitzeitmodelle nutzen können, sind natürlich frei darin, ihre Arbeitszeit dem Spielplan anzupassen.
Im Trikot zur Arbeit? Regelmäßig möglich
„Arbeitnehmer dürfen ihre Fußballbegeisterung auch auf dem Arbeitsplatz nach außen tragen“, stellt der Arbeitsrechtsexperte klar. Das Büro darf also im Grundsatz auch mit einer Girlande oder einem Wimpel geschmückt werden und der Arbeitnehmer selbst darf auch im EM-Trikot erscheinen. Ausnahmen gelten dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund Kundenkontakts oder betrieblicher Sicherheitsregelungen besonderen Vorgaben unterliegt. Inwieweit derartige Kleiderregelungen oder Sicherheitsvorgaben während der EM aufgelockert werden können, entscheidet der Arbeitgeber.
Wenn aufgrund der Eigenart der Tätigkeit oder einer generellen Regelung im Betrieb kein Alkoholverbot gilt, ist auch ein Bier in der Pause zulässig. Wichtig sei aber, dass der Arbeitnehmer nach der Pause wieder komplett einsatzfähig ist, erklärt der Arbeitsrechtler. In seiner Freizeit kann der Arbeitnehmer hingegen so intensiv feiern, wie er möchte. Er muss aber sicherstellen, dass er am kommenden Tag zum Dienstbeginn wieder voll arbeitsfähig ist.
Wer allerdings zu spät erscheint oder sich nach ausgelassenem Feiern dann Tag krankmeldet, riskiert seinen Lohnanspruch: „Das setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer sich selbstverschuldet in den Zustand der Arbeitsunfähigkeit versetzt hat. Wer abends mit Kollegen feiern war, dort mehrere Biere und Schnaps getrunken hat, am besten noch ausgelassene Partyfotos von sich im Netz geteilt hat und sich am nächsten Morgen krankmeldet, darf sich nicht wundern, wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert“, mahnt der Arbeitsrechtler.