Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Verschlafen an drei von vier Arbeitstagen? Kündigung!

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Praxis
Weil eine Angestellte an drei von vier aufeinanderfolgenden Tagen teils viel zu spät zur Arbeit erschien, wurde ihr gekündigt. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein befand.

In dem Fall arbeitete die Klägerin montags, mittwochs und freitags jeweils 8 Stunden in der Poststelle des Sozialgerichts Flensburg. An diesen Tagen war sie dort die einzige Mitarbeiterin.

1. Kommt ein Arbeitnehmer an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen erheblich zu spät oder gar nicht zur Arbeit, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalls den Rückschluss auf ein hartnäckiges und uneinsichtiges Fehlverhalten zulassen, so dass er vor Ausspruch einer Kündigung keiner ausdrücklichen Abmahnung mehr bedarf.

2. Eine ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn wegen der ersten Verspätung ausdrücklich eine mündliche Abmahnung erteilt wurde, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits mehr als 13 Jahre bestanden hat.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Zwischen Juni 2018 und Februar 2019 verließ die Frau wiederholt zum Rauchen das Gerichtsgebäude ohne sich auszustempeln. Der Geschäftsleiter des Sozialgerichts teilte ihr daher in einem Gespräch mit, sie begehe dadurch einen Arbeitszeitbetrug. Sie erhielt eine Abmahnung und sollte einen Teil der versäumten Arbeitszeit nacharbeiten. Als sie im Juli 2019 zu einer internen dienstlichen Fortbildung verspätet erschien, bekam sie eine zweite Abmahnung.

Kernarbeitszeit 9 Uhr, sie war um 14.30 an Bord

Ende Oktober 2019 teilte sie dann an einem Montag um 10.30 Uhr telefonisch mit, sie habe verschlafen. Am Freitag meldete sie sich um 11.30 Uhr, weil sie verschlafen habe und erschien um 14.30 Uhr auf der Arbeit. Am kommenden Montag kam sie sieben Minuten zu spät. Daraufhin wurde ihr fristlos - hilfsweise fristgemäß - gekündigt. Dagegen klagte die Angestellte, da sie zu keinem Zeitpunkt wirksam abgemahnt worden sei und ging nach einer negativen Entscheidung des Arbeitsgerichts Flensburg in Berufung.

Eine ordentliche Kündigung ist gerechtfertigt

Das LAG Schleswig-Holstein hat nun die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt. "Die wiederholten Verspätungen der Klägerin bei der Arbeitsaufnahme rechtfertigen die ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses", urteilten die Richter. Einer Abmahnung der Klägerin bedurfte es vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht.

nicht ernsthaft gewillt, sich vertragskonform zu verhalten

Aus den Gesamtumständen einschließlich der Einlassungen der Klägerin im Berufungstermin steht für die Richter fest, dass die sie nicht ernsthaft gewillt war, sich vertragskonform zu verhalten. Dafür sprächen zunächst ihre massiven Verspätungen in engem zeitlichen Zusammenhang. Sie war am 21., 25. und 28. Oktober nicht pünktlich zur Arbeit erschienen. Zudem meldete sie sich am 21. Oktober 1,5 Stunden und am 25. Oktober erst 2,5 Stunden nach dem spätest vorgesehenen Arbeitsbeginn. Sie war damit an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen unpünktlich. Wenn die Klägerin einen Schlafmangel anführte, sei dies ihren privaten Lebensumständen zuzurechnen und könne die Pflichtverletzung nicht beseitigen.

Im Berufungstermin habe die Klägerin ausgeführt, es sei "nicht so schlimm" und führe nicht zu betrieblichen Störungen, wenn die Gerichtspost einmal liegenbliebe. "Das zeigt erkennbar fehlendes Unrechtsbewusstsein", urteilten die Richter. Dem Gericht zufolge war ihr bewusst, dass sie durch die Verspätungen ihre Arbeitspflicht verletzt. Dennoch habe sie aus dieser Erkenntnis keinerlei Konsequenzen gezogen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-HolsteinAz.: 1 Sa 70 öD/21Urteil vom 31. August 2021

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