Neue Vorgaben für die Arbeitssicherheit in Zahnarztpraxen
Seit dem 1. Juni ist die überarbeitete DGUV-Vorschrift 2 (Unfallverhütungsvorschrift) in Kraft. Das teilte die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) mit. Die neue Fassung soll Arbeitgebern mehr Flexibilität ermöglichen. Zudem soll transparenter werden, welche Vorgaben verpflichtend sind.
Ein wichtiger Punkt ist die Ausweitung der sogenannten kleinen Regelbetreuung auf Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern. Hier galt bisher eine Grenze von 10. Für Kleinbetriebe gelten ab jetzt vereinfachte Vorgaben: So gibt es beispielsweise keine festen Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mehr.
Digitale Betreuung wird teilweise möglich
Viele Inhalte der aktualisierten DGUV-Vorschrift bleiben bestehen, versichert die BGW: Praxen erhalten somit weiterhin betriebsärztliche und sicherheitstechnische Unterstützung entsprechend ihrer Größe und die betrieblichen Verhältnisse.
Neu ist die Möglichkeit zur digitalen Betreuung: Ab jetzt können Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Zahnarztpraxen bis zu einem Drittel der Einsatzzeit telefonisch oder online beraten. Voraussetzung: Der Betrieb muss dem Betreuer durch eine Erstbegehung bekannt sein. Eine ausschließlich digitale Betreuung ist aber nicht möglich.
Vereinfachung für kleine Betriebe
Die BGW rät Betrieben, die Betreuungsform zu überprüfen. Dafür wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027 eingeräumt. In dieser Zeit müssen die bestehenden Verträge mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit eventuell angepasst werden, damit sie den neuen Vorgaben entsprechen.
„Wer bisher gut aufgestellt war, wird ziemlich sicher weiterhin alle Anforderungen erfüllen. Beim Update der Vorschrift ging es nicht darum, „strengere“ Regeln durchzusetzen. Im Gegenteil: Vieles zielt darauf ab, den Betrieben mehr Flexibilität zu ermöglichen“, sagt Christian Reinke, Leiter „Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung und Präventionsservices“ bei der BGW.
Das ändert sich mit der Neufassung der Vorschrift
Mehr Kleinbetriebe haben Zugang zur vereinfachten Regelbetreuung: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können die Regelbetreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 nutzen. Zuvor lag der Schwellenwert bei zehn Beschäftigten. Für die Kleinbetriebe gelten einfachere Vorgaben, beispielsweise gibt es keine festen Einsatzzeiten. Erst bei mehr als 20 Beschäftigten greift künftig die Regelbetreuung nach Anlage 2.
Mehr digitale Betreuung: Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit können nun bis zu einem Drittel ihrer Einsatzzeiten telefonisch oder online beraten – unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zu 50 Prozent. Dafür muss eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegen. In der alternativen Betreuung hat der Unternehmer noch mehr Spielraum und kann auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung selbst über Art und Umfang der Telebetreuung entscheiden.
Regelbetreuung ab 20 Beschäftigten: Die mindestens erforderliche Einsatzzeit für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung ist nun einheitlich. Es müssen jeweils mindestens 20 Prozent auf die beiden Professionen entfallen, also einerseits Betriebsarzt und andererseits Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese Vorgabe gilt jetzt auch für Betriebe in der Betreuungsgruppe III (geringe Gefährdung) – zuvor hatten sie eine höhere Quote erfüllen müssen.
Qualifizierung für Sicherheitsfachkräfte: Bisher konnten vorwiegend Personen mit technisch ausgerichtetem Hintergrund nach Qualifizierung als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden. Ab sofort steht die Qualifizierung unter anderem auch Fachleuten aus den Bereichen Arbeits- und Organisationspsychologie, Biologie, Arbeitshygiene oder Ergonomie offen. Der Blick auf Sicherheit und Gesundheit im Betrieb wird damit ganzheitlicher.
Nachweis über Fortbildungen: Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen dem Unternehmen nicht nur jährlich über ihre Tätigkeit berichten, sondern dabei künftig auch absolvierte Fortbildungen nachweisen. Für Unternehmen bedeutet diese Neuerung mehr Transparenz bei der Qualität der Fachleute.
Begriffliche Abgrenzung: Bei Kleinbetrieben wird zur besseren Abgrenzung von den Vorgaben für größere Unternehmen nicht mehr von „Grundbetreuung“ gesprochen. Sie erhalten als Kernelement der Regelbetreuung nach Anlage 1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung. Auf deren Basis erfolgt darüber hinaus die anlassbezogene Betreuung.
Delegation von Betreuungsleistungen: Zu speziellen Fachthemen können auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz beraten, die keine Betriebsärztin, kein Betriebsarzt und keine Fachkraft für Arbeitssicherheit sind. Beispiele dafür finden sich in der DGUV Regel 100-002. Sie verweist zudem auf die arbeitsmedizinische Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), die Delegationsmöglichkeiten bei betriebsärztlichen Betreuungsleistungen beschreibt.
Gefährliche Tätigkeiten machen darüber hinaus weiterhin eine besondere Betreuung nötig. Welche das sind, zeigt eine Checkliste der Regelung, – etwa bei der Arbeit mit Röntgengeräten, dem Umgang mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen.
Hinweis: Jede Praxis muss eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung erstellen, in der sie die potenziellen Gesundheitsgefahren im Betrieb erfasst sowie Maßnahmen zur Beseitigung festlegt und umsetzt.






