So ist das Team unfallversichert
Offiziell ist Pflicht: Die Feier muss vom Unternehmen selbst organisiert oder zumindest offiziell gebilligt worden sein, stellt die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) klar: „Eine spontane Zusammenkunft unter Kolleginnen und Kollegen ohne Wissen der Unternehmensleitung zählt also nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.“
Führungskraft oder Vertretung sind dabei: Die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person muss laut DGUV an der Feier teilnehmen.
Alle dürfen mitfeiern: Die Feier muss allen Beschäftigten offenstehen – eine exklusive Veranstaltung für einen ausgewählten Personenkreis erfüllt diese Bedingung nicht. Die DGUV weist aver darauf hin, dass der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn kleinere Organisationseinheiten großer Betriebe eine Feier durchführen. Die Unternehmensleitung muss allerdings zugestimmt haben.
Zusammenhalt als Ziel: Der Zweck der Feier muss darin bestehen, das Betriebsklima zu stärken.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht Versicherungsschutz während des offiziellen Programms der Veranstaltung und solange noch eine Mehrzahl der Teilnehmenden da ist. Auch der direkte Hin- und Rückweg zur oder von der Feier ist versichert – vorausgesetzt, er wird nicht privat unterbrochen. Wer nach der Feier noch in eine Bar oder auf den Weihnachtsmarkt geht, ist dann in der Regel nicht länger gesetzlich unfallversichert.
Grenzen des Versicherungsschutzes
Laut DGUV gibt jedoch auch klare Grenzen des Versicherungsschutzes. So sind Unfälle, die hauptsächlich auf Alkoholkonsum zurückzuführen sind, nicht versichert. Auch für externe Gäste gilt der Schutz nicht – dazu zählen Familienangehörige, Partnerinnen und Partner oder ehemalige Kolleginnen und Kollegen, die eingeladen wurden.




