Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz

Das Arbeitszeugnis darf gefaltet und getackert sein

ck/sg
Praxis
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Der 1971 geborene Kläger war als Vertriebsdisponent beschäftigt. Nachdem er betriebsbedingt gekündigt wurde, erhielt der Mann ein Arbeitszeugnis. Damit war er aber nicht einverstanden, unter anderem, weil es sowohl gefaltet als auch getackert war.

Auch ein getackertes oder geknicktes Zeugnis ist eine geeignete Bewerbungsunterlage

Der Kläger vertrat die Auffassung, das er Anspruch auf ein ungetackertes und ungeknicktes Zeugnis hätte, weil es ansonsten nicht als Bewerbungsunterlage geeignet sei. Ein sichtbar geknicktes und getackertes Zeugnis indiziere nach der Zeugnissprache, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen sei. Ein Zeugnis müsse so ausgehändigt werden, dass man es kopieren kann, ohne dass sich in der Kopie Falz- oder Klammerstellen abzeichnen.

Nachdem das Arbeitsgericht Mainz seine Klage abgewiesen hatte, legte der Mann Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein. Dies aber bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis, urteilten die Richter. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfülle ein Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen.

Ein Knick ist kein Code für den nächsten Arbeitgeber

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis, befanden die Richter. Nach ihrer Ansicht stellt es kein unzulässiges Geheimzeichen dar, wenn der Arbeitgeber die Blätter des Zeugnisses mit einem Tacker zusammenfügt. Anders als der Kläger meint, gebe es keinerlei Belege dafür, dass ein "getackertes Zeugnis" einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisiert, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-PfalzAz.: 5 Sa 314/17Urteil vom 9. November 2017

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.