Patientendaten-Schutzgesetz – Bundesrat nimmt Stellung

Datenschutzrechtliche Bedenken zur ePA angemeldet

pr
Die elektronische Patientenakte soll kommen – so will es das Patientendaten-Schutzgesetz, das der Bundestag in erster Lesung beraten hatte. Jetzt meldet der Bundesrat Bedenken an, vor allem bei der Regelung der Zugriffsrechte.

Vor allem merkt erdatenschutzrechtliche Bedenken an, etwa zum nur stufenweisen Ausbau der Zugriffsrechte bei der ePA. Er schlägt vor, dass Zugriffsrechte der Versicherten auch in Phase 1 der Einführung der elektronischen Patientenakte – das heißt im Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 – nicht hinter denen der Phase 2 zurückstehen. Die Datensouveränität der Versicherten sollte auch in dieser Phase gewährleistet sein und ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, von einer feingranularen Zugriffsrechtegewährung Gebrauch zu machen, heißt es in dem Beschluss.

Zu den Hauptvorschlägen des Bundesrates gehören:

  • Der Bundesrat fordert, dass auf Antrag der Versicherten die Kassenärztlichen Vereinigungen Diagnosedaten, die ihnen übermittelt wurden und deren Unrichtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis belegt wird, in berichtigter Form zu verwenden haben.

  • Er bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Vorgaben und die Umsetzung der gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortung gebührend zum Ausdruck kommen. Aus dem Gesetzentwurf gehe nicht klar hervor, für welche Einzelfälle in diesem Kontext noch eine datenschutzrechtliche Verantwortung der Gesellschaft für Telematik bestehen soll, heißt es hierzu in der Begründung.

  • Damit der betroffene Versicherte seine Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung effektiv wahrnehmen kann, ist es aus Sicht des Bundesrates notwendig, im Außenverhältnis einen Gesamtverantwortlichen zu bestimmen oder ähnlich dem Prinzip der Gesamtschuld eine Inanspruchnahme aller an der Datenverarbeitung Beteiligten zu ermöglichen.

  • Ferner fordert der Bundesrat ein„echtes“ Wahlrecht der Versicherten zwischen einer Verordnung in elektronischer Form und einer Verordnung in Papierform.

Eine öffentliche Anhörung im Bundestagsgesundheitsausschuss ist für den 27. Mai 2020 geplant. Die 2./3. Lesung im Bundestag könnte noch im Juni 2020 folgen. Der Gesetzentwurf bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz könnte möglicherweise noch vor der parlamentarischen Sommerpause in Kraft treten.

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