Urteile

Der Vertragsarzt ist kein Amtsträger der Krankenkassen

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Ein niedergelassener Kassenarzt handelt bei der Verordnung von Arzneimitteln nicht als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen.

Noch agiert er für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bestellter Amtsträger, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt urteilte. Ohne Zweifel erfülle das System der gesetzlichen Krankenversicherung als Ganzes eine aus dem Sozialstaatsgrundsatz  im Grundgesetz folgende Aufgabe, wonach in hohem Maße nicht allein die Interessen der einzelnen Versicherten, sondern der Allgemeinheit wahrgenommen werden.

Jedoch sei das System der vertragsärztlichen Versorgung so ausgestaltet, dass der einzelne Vertragsarzt keine Aufgaben öffentlicher Verwaltung erfüllt, schreibt das "Deutsche Ärzteblatt" mit Verweis auf das Urteil.. Vielmehr übten Vertragsärzte ihren Beruf in freiberuflicher Tätigkeit aus, auch wenn die Teilnahme an der Versorgung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.

Weder Angestellter noch bloßer Funktionsträger

Der Vertragsarzt sei nicht Angestellter oder bloßer Funktionsträger einer öffentlichen Behörde. Er werde nicht aufgrund einer in einer hierarchischen Struktur integrierten Dienststellung tätig, sondern aufgrund der individuellen, freien Auswahl der Versicherten. Er nimmt den Richtern zufolge damit eine speziell ausgestaltete Zwischenposition ein, die ihn von dem in einem öffentlichen Krankenhaus angestellten Arzt, aber auch von solchen Medizinern unterscheidet, die in einem staatlichen System ambulanter Heilfürsorge in einer Poliklinik tätig sind.

Das Verhältnis des Versicherten zum Arzt werde wesentlich bestimmt von  persönlichem Vertrauen und einer den Krankenkassen entzogenen Gestaltungsfreiheit. Die Versicherten können unter zugelassenen Ärzten frei wählen.

Die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln rechtfertige  nicht die Annahme, der Vertragsarzt handelt insoweit in Ausführung öffentlicher Verwaltung. Die Verordnung konkretisiere zwar die gesetzlichen Leistungsansprüche der Versicherten auf Sachleistungen, sie sei aber untrennbarer Bestandteil der ärztlichen Behandlung und vollziehe sich innerhalb des personalgeprägten Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Versicherten. Zudem komme zwischen Vertragsarzt und Patienten ein zivilrechtliches Behandlungsverhältnis zustande. Im Falle der Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages hafte der Arzt nicht nach Amtsgrundsätzen.

Die Selbstverwaltung sticht

Dass das bürgerliche Rechtsverhältnis von den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts überlagert wird, ändere nichts daran. Da die Ausgestaltung des Vertragsarztrechtes vom Gesetzgeber zu den Vertragsärzten und ihren Vertretungen, den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Krankenkassen andererseits, im Rahmen eines Systems der Selbstverwaltung überantwortet worden ist, begegnen sich die an der  Versorgung Beteiligten im kooperativen Zusammenwirken und damit auf einer Ebene der Gleichordnung.

Dieses gesetzlich vorgegebene Konzept des gleichgeordneten Zusammenwirkens steht der Annahme einer Beauftragung des Vertragsarztes durch die gesetzlichen Krankenkassen entgegen.

BGHBeschluss vom 29. März 2012Az.: GSSt 2/11

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