Faktencheck zur elektronischen Patientenakte

Die ePA in der Praxis: Das sollten Sie wissen

KZBV/LL
Praxis
Die Testphase für die elektronische Patientenakte (ePA) ist angelaufen. Sind Sie auf dem Laufenden? Hier finden Sie alles, was Sie als Zahnarzt und Zahnärztin über die ePA wissen müssen.

Die ePA steht noch weitestgehend am Anfang. Sie wird für den zahnärztlichen Bereich kontinuierlich um weitere eigene Inhalte erweitert.

Faktencheck

  • Patienten haben seit dem 1. Januar 2021 Anspruch auf die Einrichtung der ePA bei ihren Krankenkassen. Die ePA ist für die Patienten freiwillig. Sie entscheiden auch über den Umfang der Daten- und Dokumentenhinterlegung. Hinterlegt werden können zum Beispiel der elektronische Medikationsplan, ein Notfalldatensatz, Arztbriefe oder Röntgenbilder.

  • Zahnarztpraxen sind seit dem 1. Juli 2021 verpflichtet, die ePA zu unterstützen. Andernfalls fallen ein Prozent Honorarabzug an, bis der Nachweis über das Vorhalten der ePA im Wirkbetrieb gegenüber der zuständigen KZV erbracht wird.

  • Ansprechpartner bei Fragen zur ePA in Zahnarztpraxen sind die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder.

  • Bei der Vorbereitung und während der Weiterentwicklung stehen die gematik und die IT-Dienstleister helfend zur Seite. Sie können auch Auskunft über den aktuellen Status der Anbindung geben.

  • Für die Schulung der Mitarbeiter sind die Hersteller zuständig.

  • Im Rahmen der ePA-Ausstattung haben Zahnarztpraxen Anspruch auf Refinanzierung eines zusätzlichen E-Health-Kartenterminals.

  • Die ePA ersetzt nicht die Primärdokumentation im Praxisverwaltungssystem des Zahnarztes.

  • Das elektronische Zahn-Bonusheft startet ab dem 1. Januar 2022. Ab dann kann auf das Mitführen des Papierbonushefts verzichtet werden, das verlegt oder verloren wurde oder in dem eventuell ein Stempel fehlt. Davon profitierten Praxen und Patienten.

  • Die ePA ist außerdem ein zusätzliches Werkzeug für eine adäquate Patienten-Anamnese.

  • Medizinische Unterlagen und Dokumente können vom Patienten nicht vergessen werden oder durch zum Beispiel bei Hochwasser beschädigt werden oder verloren gehen.

  • Informationsbeschaffung und Therapieplanung sind unabhängig von den Öffnungszeiten der Hausarztpraxis sowie auch in Abwesenheit des Patienten möglich. Dennoch hat der Zahnarzt die Wahlfreiheit, ob er nicht trotzdem die Hausarztpraxis konsultiert

  • Es muss nicht die komplette ePA des Patienten studiert beziehungsweise durchgelesen werden.

  • Ein wertvoller interdisziplinärer Austausch wird möglich, der die ohnehin bereits exzellente Patientenversorgung nochmal auf ein anderes Level hebt.

  • Auch Patienten ohne Smartphone können die ePA einrichten und nutzen und dafür zum Beispiel ihren Zahnarzt berechtigen.

Die KZBV zum Umgang mit der ePA-Sanktionierung nach § 341 Abs. 6 Satz 2 SGB V

Quelle: KZBV

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