„Die geplante Zwangsfinanzierung ist verfassungswidrig”
Die im geplanten UPD-Reformkonzept des Bundesgesundheitsministeriums vorgesehene Finanzierung ist verfassungswidrig – weder die gesetzliche (GKV) noch die private Krankenversicherung (PKV) dürften dazu zwangsweise herangezogen werden. Das geht aus einem Rechtsgutachten hervor, das der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Gregor Thüsing, Bonn, im Auftrag des Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) erstellt hat. Für Thüsing ist stattdessen eine Finanzierung der novellierten UPD durch Steuermittel geboten.
Die geplante UPD ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, argumentiert der Rechtsexperte in dem Gutachten. Deren Finanzierung durch die GKV wäre für diese folglich eine versicherungsfremde Leistung. Die UPD solle – wie es auch in der Entwurfsbegründung für die UPD-Novelle ausdrücklich betont sei – unabhängig vom Versichertenstatus alle Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen qualitätsgesichert und kostenfrei informieren und beraten.
„Dem Bund fehlt im Hinblick auf die GKV die Gesetzgebungskompetenz”
Ziel solle dabei sein, die Patientenorientierung im Gesundheitswesen zu stärken und Probleme im Gesundheitswesen aufzuzeigen. Diese Ziele wiesen weit über das Versicherungsverhältnis hinaus, so Thüsing. Die Aufgabe der UPD sei ein auf die Gesundheitsversorgung bezogener Verbraucherschutz. Die Leistung solle unabhängig erbracht werden. Sie dürfe auf den Inhalt oder den Umfang der Tätigkeit der Stiftung keinen Einfluss nehmen.
Hinsichtlich der GKV verweist Thüsing unter anderem auf die engen Grenzen des Transfers von Beitragsgeldern. Das habe auch das Bundessozialgericht in seinem jüngsten Urteil zur GKV-Finanzierung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hervorgehoben. Die Legitimation erstrecke sich grundsätzlich nicht auf die Finanzierung von Leistungen an Dritte außerhalb der Sozialversicherung
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Daher fehle dem Bund im Hinblick auf die GKV von vornherein die Gesetzgebungskompetenz, betont der Rechtsexperte.
„PKV nicht für die Finanzierung zugunsten von GKV-Versicherten verantwortlich”
Eine Finanzierungsverpflichtung der PKV erfülle als Sonderabgabe ebenfalls nicht die strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, so Thüsing weiter: Es sei nicht ersichtlich, warum eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabenpflichtigen bestehen solle – denn die PKV sei nicht verantwortlich für die Finanzierung von Kosten, die durch Patientenberatung auch zugunsten von GKV-Versicherten entstehen, heißt es in dem Gutachten.
Vor kurzem hatte das Bundesgesundheitsministerium einen Referentenentwurf für eine Neuaufstellung der UPD vorgelegt. Danach soll die UPD künftig nicht mehr von einer gemeinnützigen GmbH geführt werden, sondern als Stiftung bürgerlichen Rechts arbeiten. Finanziert werden soll die Stiftung – wie bisher – von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unter Beteiligung der privaten Krankenversicherung (PKV). Im Ampel-Koalitionsvertrag war vereinbart worden, die UPD in eine dauerhafte, staatsferne und unabhängige Struktur unter Beteiligung der maßgeblichen Patientenorganisationen zu überführen. Bei einer Anhörung im Bundestags-Gesundheitsausschuss zur UPD-Novelle hatten etliche Experten dafür plädiert, die UPD künftig durch Steuermittel zu finanzieren. Thüsing trat in der Runde als Einzelsachverständiger auf.