„Die geplante Zwangsfinanzierung ist verfassungswidrig”
Die im geplanten UPD-Reformkonzept des Bundesgesundheitsministeriums vorgesehene Finanzierung ist verfassungswidrig – weder die gesetzliche (GKV) noch die private Krankenversicherung (PKV) dürften dazu zwangsweise herangezogen werden. Das geht aus einem Rechtsgutachten hervor, das der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Gregor Thüsing, Bonn, im Auftrag des Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) erstellt hat. Für Thüsing ist stattdessen eine Finanzierung der novellierten UPD durch Steuermittel geboten.
Die geplante UPD ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, argumentiert der Rechtsexperte in dem Gutachten. Deren Finanzierung durch die GKV wäre für diese folglich eine versicherungsfremde Leistung. Die UPD solle – wie es auch in der Entwurfsbegründung für die UPD-Novelle ausdrücklich betont sei – unabhängig vom Versichertenstatus alle Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen qualitätsgesichert und kostenfrei informieren und beraten.
„Dem Bund fehlt im Hinblick auf die GKV die Gesetzgebungskompetenz”
Ziel solle dabei sein, die Patientenorientierung im Gesundheitswesen zu stärken und Probleme im Gesundheitswesen aufzuzeigen. Diese Ziele wiesen weit über das Versicherungsverhältnis hinaus, so Thüsing. Die Aufgabe der UPD sei ein auf die Gesundheitsversorgung bezogener Verbraucherschutz. Die Leistung solle unabhängig erbracht werden. Sie dürfe auf den Inhalt oder den Umfang der Tätigkeit der Stiftung keinen Einfluss nehmen.
Hinsichtlich der GKV verweist Thüsing unter anderem auf die engen Grenzen des Transfers von Beitragsgeldern. Das habe auch das Bundessozialgericht in seinem jüngsten Urteil zur GKV-Finanzierung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hervorgehoben. Die Legitimation erstrecke sich grundsätzlich nicht auf die Finanzierung von Leistungen an Dritte außerhalb der Sozialversicherung
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Daher fehle dem Bund im Hinblick auf die GKV von vornherein die Gesetzgebungskompetenz, betont der Rechtsexperte.