Doktoranden: kein Anspruch auf Studententarif der GKV
Wie das BSG mitteilt, ist der in der GKV verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten: Bei der Versicherungspflicht für Studenten ist zum einen ein Ausbildungsbezug immanent, zum anderen das Anknüpfen an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der mit einem förmlichen Abschluss endet.
Beides ist bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium - durchaus auch bei einem Masterstudiengang - erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem Promotionsstudium: Das dient in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums, urteilten die Richter.
BundessozialgerichtUrteil vom 7. Juni 2018
Az.: B 12 KR 15/16 R