DSGVO erfordert keinen gesonderten Vertrag zwischen Zahnarzt und Labor
Dentallabore sind im Verhältnis zum Zahnarzt keine Auftragsverarbeiter von Daten der DSGVO im Sinne von
Artikel 28, urteilt der VDZI und verweist auf die Spitzenorganisationen des Handwerks sowie maßgebliche Datenschutzbehörden, wie den Hessischen Datenschutzbeauftragten und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, die diese Auffassung ebenfalls teilen.
Demnach wird der Auftragsverarbeiter laut DSGVO wie folgt definiert: "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Auftragsverarbeiter" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; ..."
Schwerpunkt: die Verarbeitung personenbezogener Daten
Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne liege nur in Fällen vor, in denen eine Stelle von einer anderen Stelle im Schwerpunkt mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt werde, führt der VDZI mit Verweis auf das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht aus
Die Beauftragung mit fachlichen Dienstleistungen anderer Art, das heißt mit solchen, bei denen nicht die Datenverarbeitung im Vordergrund steht beziehungsweise die Datenverarbeitung nicht zumindest einen wichtigen (Kern-)Bestandteil ausmacht, stelle keine Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne dar.
Datenaustausch: Hier nur "notwendiges Beiwerk"
Da der Zweck der Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt und gewerblichem Labor die eigenverantwortliche Herstellung eines zahntechnischen Werkstücks durch das Labor sei und der zugrundeliegende Werkvertrag zwischen Zahnarzt und Labor geschlossen werde, gehe es hier primär um die Erstellung eines Werkstücks und nicht um den Sachverhalt der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag und nach Weisung des Zahnarztes, heißt es weiter. Dieser Datenaustausch sei nur "notwendiges Beiwerk", das heißt, dient als notwendiges Mittel zur Erfüllung des eigentlichen Vertragszwecks.
Außerdem verfolge das Labor in seinem unternehmerischen Tun andere und eigene Geschäftszwecke: Es sei selbst Verantwortlicher und stelle eine eigene rechtliche Einheit dar.
Insofern, schlussfolgert der VDZI, "liegen in den Vertragsbeziehungen zwischen Zahnarzt und Labor keine Auftragsverarbeitung und auch kein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen einem Verantwortlichen und einem Auftragsverarbeiter zum Zwecke der Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor".
Der VDZI will mit den Innungen weiterhin daran arbeiten, im Sinne dieser Auffassung für alle Beteiligten die Rechtsklarheit zu schaffen.