Fahrtenbuch: Nachweispflicht versus Schweigepflicht
"Das Bundesfinanzministerium hat mehrfach betont, dass die Angabe des Straßennamens und des Fahrtzwecks auch bei Hausbesuchen nicht genügen", erklärt Dr. Thomas Motz, Justiziar der Stiftung Gesundheit (Stiftungsbrief 1/2013).
Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch enthalte demnach Adresse und Namen der besuchten Personen. Dies kollidiere jedoch mit der ärztlichen Schweigepflicht. Das Bundesfinanzministerium empfehle daher, statt der Patientennamen fortlaufende Nummern zu verwenden und Namen sowie Anschrift in einem getrennten Verzeichnis zu führen.
Dieses Vorgehen beseitige aus Sicht von Motz aber nicht die Bedenken auf einen Verstoß gegen die Schweigepflicht. Anders sei die Regelung bei Anwälten. Hier habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass sensible Informationen im Fahrtenbuch vor der Prüfung durch das Finanzamt geschwärzt werden dürfen (Az. VII R 78/05). Motz: "Daher sollte das auch für Ärzte gelten."