Bundesärztekammer

FAQ zur Fernbehandlung

mth/pm
NachrichtenPraxis
Auf dem Deutschen Ärztetag 2018 in Erfurt hatten die Delegierten den berufsrechtlichen Weg zur ausschließlichen Fernbehandlung von Patienten geebnet. Die Bundesärztekammer (BÄK) gibt Hinweise und Erläuterungen über Regelungszweck und Auslegung des neu gefassten § 7 Absatz 4 der (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä).

Wie die BÄK mitteilt, stellt die neue Regelung klar, dass im Grundsatz die ärztliche Beratung und Behandlung im persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient zu erfolgen hat, der persönliche Kontakt also weiterhin den "Goldstandard" ärztlichen Handelns darstellt.

Damit werde die Bedeutung des persönlichen Kontakts im Sinne einer guten Arzt-Patienten-Kommunikation auch im digitalen Zeitalter in den Vordergrund gestellt. Digitale Techniken könnten und sollten die ärztliche Tätigkeit unterstützen, sie sollten aber die notwendige persönliche Zuwendung von Ärztinnen und Ärzten nicht ersetzen.

Ziel dieser Öffnung ist demzufolge, den Patienten auch mit der Fort- und Weiterentwicklung telemedizinischer, digitaler, diagnostischer und anderer vergleichbarer Möglichkeiten "eine dem anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse entsprechende ärztliche Versorgung anbieten zu können".

Checkliste zu Fragen aus der ärztlichen Praxis

In einer Checkliste hat die BÄK Aspekte zusammengestellt, die die Ärzte bei der Einzelfallentscheidung berücksichtigen sollten, ob sie einen Patienten über Kommunikationsmedien beraten oder behandeln. Ebenfalls aus der Perspektive des Berufsrechts werden Fragen aus der ärztlichen Praxis zur Fernbehandlung in dem nebenstehend abrufbaren Fragenkatalog beantwortet.

In dem Dokument werden häufig gestellte Fragen aus der ärztlichen Praxis beantwortet wie

  • "Ist eine ärztliche Verschreibung von Arzneimitteln im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung berufsrechtlich zulässig?"Antwort der BÄK: Ja, aus berufsrechtlicher Sicht sind unter Beachtung der Vorgaben von § 7 Abs. 4, Abs. 8 MBO-Ä Fälle denkbar, in denen Heilmittel (Physikalische Therapie, Podologische Therapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie, Ernährungstherapie) in ausschließlicher Fernbehandlung verordnet werden können.Voraussetzung – wie bei der Verordnung von Arzneimitteln – ist eine Einzelfallprüfung, bei der hohe Anforderungen an die Wahrung der ärztlichen Sorgfalt zu stellen sind. Jede Verschreibung ist sorgfältig im Einzelfall in Bezug auf jeden Behandlungsschritt zu prüfen.

  • "Sind die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung möglich?"Antwort der BÄK: Bei Einhaltung der Vorgaben der §§ 7 Abs. 4, 25 S. 1 MBO-Ä wäre die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung einer AU im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung berufsrechtlich vorstellbar.

  • "Sind Überweisungen im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung berufsrechtlich zulässig?"Antwort der BÄK: Ja, wenn die beteiligten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte neben den einschlägigen vertragsärztlichen Bestimmungen die Vorgaben des § 7 Abs. 4 MBO-Ä beachten, dann kann auch eine Überweisung im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung aus berufsrechtlicher Sicht zulässig sein.

  • "Darf für die Durchführung ausschließlicher Fernbehandlung geworben werden?"Antwort der BÄK: § 27 MBO-Ä gestattet Ärztinnen und Ärzten sachliche berufsbezogene Informationen und untersagt berufswidrige Werbung, insbe-sondere in Form von anpreisender, irreführender oder vergleichender Werbung. In diesem Rahmen könnte eine Ärztin oder ein Arzt aus berufsrechtlicher Sicht über das Angebot von (ausschließlicher) Fernbehandlung über Kommunikationsmedien informieren.

Als Rechtsquellen dienen das Arzneimittelgesetz (AMG), die (Muster-)Berufsordnung-Ärzte (MBO-Ä), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

"Umsetzung auf gutem Weg"

Laut Dr. Josef Mischo, Vorsitzender des Berufsordnungsausschusses der Bundesärztekammer, ist die Umsetzung in den Ländern auf einem guten Weg: "Mittlerweile haben fast alle Ärztekammern entsprechende berufsrechtliche Neuregelungen eingeleitet. Nun kommt es darauf an, Ärztinnen und Ärzte umfassend über die neuen Möglichkeiten zu informieren."

Telemedizin: Beispiel Sachsen

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