Fortbildungspflicht ignoriert, Zulassung weg
Bei der Fortbildungspflicht handelt es sich laut BSG um eine grundlegende vertragsärztliche Pflicht, die auch ungeachtet schwieriger persönlicher Lebensumstände gilt.In Fällen, in denen Mediziner trotz drohender oder schon eingetretener Sanktionen die Fortbildungspflicht verweigern oder ihr nur unzureichend nachkommen, ist daher von einer gröblichen Pflichtverletzung auszugehen. Lässt der Vertragsarzt dann auch noch die zweijährige Nachfrist ungenutzt verstreichen, kann er die erforderliche Fortbildungspunkte nicht mehr nachholen.
Trotz Aufklärung alles ignoriert
Im vorliegendem Fall hatte ein seit 1995 als Facharzt für Orthopädie gegen die Entziehung seiner Zulassung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht geklagt. Mehrmals hatte die zuständige KV den Arzt über den Ablauf der Frist informiert und ihn zur Vorlage der Fortbildungsnachweise aufgefordert. Zudem hatte sie ihn über die Folgen einer Pflichtverletzung in Gestalt von Honorarkürzungen bis zur Zulassungsentziehung aufgeklärt. Der Kläger hingegen erbrachte keine Fortbildungsnachweise, auch nachdem ihm bereits Honorare gekürzt wurden. Stattdessen führte er zur Begründung an, durch schwere persönliche Schicksalsschläge in eine Trauerdepression verfallen zu sein.
Sieben Jahre ohne Fortbildung
Dies jedoch erkannten die Richter nicht an. Sie waren der Ansicht, dass die vom Kläger geschilderten schwierigen privaten Lebensumstände (Tod des Vaters, Suizid des Sohns) ihn nicht von der Erfüllung seiner vertragsärztlichen Pflichten entbinden. Eine Anrechnung der später erworbenen Fortbildungspunkte sei nicht möglich. De facto habe der Kläger sieben Jahre hintereinander keine Fortbildung durchgeführt, daher sei der Zulassungsentzug nicht unverhältnismäßig.
BundessozialgerichtAz: B 6 KA 36/15 BUrteil vom 28. Oktober 2015