Bundessteuerberaterkammer

Freibeträge gelten auch für digitale Betriebsfeier

LL
PraxisGesellschaft
Richtet die Praxis ihre Weihnachtsfeier dieses Jahr virtuell aus, gelten die gleichen steuerrechtlichen Regelungen wie für Firmen-Events in Präsenz. Voraussetzung ist die Geselligkeit.

Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, Betriebsausflüge und Firmenjubiläen im Betrieb gelten steuerrechtlich als Betriebsveranstaltungen, wenn sie einen geselligen Charakter haben. Wichtig ist, dass dem Unternehmen ein Freibetrag in Höhe von 110 Euro pro Veranstaltung und pro Person zur Verfügung steht, führt Minou Khodaverdi, Pressesprecherin der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), aus.

Auf diesen auf maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr anzuwendenden Freibetrag können alle Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer für Speisen, Eintrittskarten oder Geschenke anlässlich der Feier "eingezahlt" werden; Musik, die Fahrtkosten bei einem Ausflug oder die  Raummiete ebenfalls anteilig. Wird der Betrag von 110 Euro überschritten, ist nur der darüber hinausgehende Betrag lohnsteuer- und beitragspflichtig.

Mitfeiern müssen alle Beschäftigten dürfen

Für diesen Restbetrag besteht jedoch die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung. Voraussetzung dafür ist, dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Das bedeutet, unterschiedliche Hierarchiestufen dürfen nicht zum Ausschluss führen.

Ob  diese Erleichterungen auch für eine Weihnachtsfeier in Präsenz gelten, von der ungeimpfte Mitarbeiter aufgrund einer 2G-Regelung ausgeschlossensind, wurde zwar noch nicht offiziell von der Finanzverwaltung bekanntgegeben, davon sollte aber auszugehen sein, betont Khodaverdi.

Ein Präsent hat wieder andere Freigrenzen

Entscheidet sich das Unternehmen in diesem Jahr statt der Feier für ein Präsent, muss es dafür die geltende Freigrenze von 60 Euro für Geschenke aus besonderem persönlichem Anlass beziehungsweise 44 Euro für Sachgeschenke beachten. Der Freibetrag für Feiern und Events von 110 Euro kann hier nicht geltend gemacht werden.

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