Arbeitsgericht Gießen

Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter ohne Lohn war rechtens

LL
Gesellschaft
Die Klagen zwei Mitarbeiter eines Seniorenheims auf Vergütung während der Zeit ihrer Freistellung wegen Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises wies das Arbeitsgericht Gießen ab.

Beide Kläger, ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegefachkraft, hatten sich nicht gegen das Coronavirus impfen lassen und wurden daher ab dem 16. März 2022 von der Beklagten, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Lohnfortzahlung freigestellt. Seit dem 15. März 2022 müssen Beschäftigte in der Pflege nach § 20a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorgelegen.

Die beiden Angestellten hielten die Freistellungen für rechtswidrig und ware der Auffassung, ihnen stehe ein Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung für die Zeit der Freistellung zu. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht, das sich bereits im April in einem Eilverfahren mit dem Fall beschäftigt hatte und nun im Hauptverfahren entschied.

Keine Lohnfortzahlung und auch Freistellung waren rechtens

Auch die Freistellung befand das Arbeitsgericht für rechtens. Es stehe dem der Arbeitgeber mit Verweis auf das IfSG frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Heimbewohner Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage  entsprechender Nachweise nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen.

Aus der gesetzlichen Wertung des § 20 a IfSG ergebe sich sowohl die Rechtmäßigkeit der Freistellung als auch der Wegfall des Vergütungsanspruchs. "Den Klägern fehle mangels Immunisierungsstatus die für einen Anspruch erforderliche Leistungsfähigkeit für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit", heißt es in dem Urteil.

Nach dem nicht zu beanstandenden Hygienekonzept der Beklagten könne eine Tätigkeit in der Pflegeeinrichtung nur von Personen ausgeübt werden, die über einen vorgesehen Immunisierungsstatus verfügen, so die Begründung.

Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig, eine Berufung beim Landesarbeitsgericht ist möglich.

Arbeitsgericht Gießen

Az.: 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22

Urteil vom 8. November 2022

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