Anpassung an veränderte Abrechnungshäufigkeiten

G-BA ändert Festzuschuss-Richtlinie

pr
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Änderungen seiner Festzuschuss-Richtlinie beschlossen. Mit dem Beschluss werden Inhalt und Umfang der Regelversorgung für Zahnersatz an das veränderte Abrechnungsgeschehen der letzten Jahre angepasst.

In den vergangenen Jahren war eine erhebliche Unterdeckung bei den ZE-Festzuschüssen zu verzeichnen, was maßgeblich auf Kostensteigerungen im zahntechnischen Bereich beruhte. Der G-BA berücksichtigt mit seinem Beschluss diese Kostensteigerungen und das veränderte Versorgungsgeschehen. Damit wird auch die Höhe der Festzuschüsse für die Kosten der Regelversorgung wieder auf die gesetzlich vorgesehenen 50 Prozent der Durchschnittskosten der Regelversorgung angehoben.

Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz keinen Anspruch auf eine volle Kostenübernahme, sondern erhalten grundsätzlich 50 Prozent der Kosten der durchschnittlichen Regelversorgung als sogenannten Festzuschuss.

Dieser Festzuschuss setzt sich aus den zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungsbestandteilen zusammen, kombiniert mit einem Häufigkeitsfaktor. Dieser Faktor gewährleistet, dass jeweils durchschnittliche Versorgungsfälle abgebildet werden. Die Festzuschuss-Richtlinie war seit 2004 nicht mehr an die Veränderung dieser Häufigkeiten angepasst worden, wodurch es zu einer deutlichen Unterdeckung bei den Festzuschüssen gekommen war.

Das Volumen der Festzuschüsse wird jetzt insgesamt um jährlich 170,9 Millionen Euro erhöht. Beschlossen wurde daneben jedoch ein Abschlag in Höhe von 2,5 Prozent der Steigerungsrate zur Abbildung möglicher bestehender Unwirtschaftlichkeiten bei der Ausgestaltung der Regelversorgung.

Der Beschluss des G-BA ist aus Sicht der KZBV zu begrüßen, da das Ergebnis auch zu einer nachhaltigen Stabilisierung des Festzuschusssystems als bewährte Versorgungsstruktur geführt hat. Die Änderung der Festzuschuss-Richtlinie wird nun durch das Bundesgesundheitsministerium geprüft und soll danach zum 1. April 2018 in Kraft treten.

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