Gericht hält Kammerwahl in Mecklenburg-Vorpommern für ungültig
Das Verwaltungsgericht Schwerin habe am 26. September 2012 entschieden, dass die am 8. Dezember 2010 ausgezählte Wahl zur 6. Amtsperiode der Kammerversammlung der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern ungültig sei, heißt es in der Meldung. Geklagt habe ein Zahnarzt, der zur Wahl kandidiert, aber nicht die erforderliche Anzahl der Stimmen erhalten hatte.
Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung damit begründet, dass das bis Mitte 2011 geltende Heilberufsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen habe, dass die Delegierten zur Kammerversammlung auf Grundlage unterschiedlicher Wählerlisten nach dem Verhältniswahlrecht hätten gewählt werden müssen. Tatsächlich habe die Wahlordnung der Zahnärztekammer ein Mehrheitswahlrecht vorgesehen.
Der Kammervorstand habe zuvor wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die Mitgliedervertretung der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern seit ihrer erstmaligen Konstituierung mehrfach für das in der Wahlordnung kodifizierte Wahlverfahren ausgesprochen habe. Das Sozialministerium als Rechtsaufsicht sei dem über viele Jahre gefolgt und habe das bisherige Wahlverfahren zu keinem Zeitpunkt beanstandet.
Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei noch nicht zugestellt, die genaue Begründung des Urteils sei daher noch nicht bekannt, heißt es in der Presseerklärung weiter. Der Kammervorstand habe einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens zu prüfen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann erst eine rechtskräftige Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl die Wirksamkeit der gefassten Beschlüssen berühren, wobei ausdrücklich nur die Beschlüsse in Frage gestellt sind, die nach Eintritt der Rechtskraft gefasst werden. Sämtliche von der amtierenden Kammerversammlung vor einem rechtskräftigen Urteil getroffenen Entscheidungen und gefassten Beschlüsse, zu denen auch die Wahl des Vorstandes und die Verabschiedung von Satzungen gehören, sind also uneingeschränkt wirksam.
Um künftig unterschiedliche Interpretationen des Gesetzestextes zu vermeiden, habe der Landesgesetzgeber zwischenzeitlich durch eine Änderung des Heilberufsgesetzes die Ausgestaltung des Wahlverfahrens vollständig der Selbstverwaltung übertragen. In der neuen, für künftige Wahlen geltenden Wahlordnung der Zahnärztekammer, über die das Verwaltungsgericht nicht entschieden habe, sei der bisherige Wahlmodus weiterhin vorgesehen.