Gericht stellt hohe Aufklärungsanforderungen an PKV-Policen
Versicherungsnehmern einer privaten Krankenversicherung muss bei Vertragsabschluss erklärt werden, wann ihnen ein gegebenenfalls auch rückwirkender Verlust des Versicherungsschutzes droht. Das hat nach einem Bericht der "Ärzte-Zeitung" das Landgericht Dortmund in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gefordert. Wird die Police durch einen unabhängigen Makler vermittelt, muss bei den Gesundheitsfragen zudem deutlich sein, dass es sich um Fragen des Versicherers handelt.
Vermittelt durch einen unabhängigen Makler hatte der klagende Versicherungsnehmer eine Kranken- und Zahnversicherung abgeschlossen. Die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden in den letzten fünf Jahren hatte er weitgehend verneint und nur zwei Zahnimplantate angegeben, schreibt das Blatt.
Erst eine verschobene Zahnbehandlung offenbarte die lückenhaften Angaben
Im Dezember 2011 reichte der Mann einen Heil- und Kostenplan für Zahnersatz ein. Auf Nachfrage teilte der Zahnarzt der Versicherung mit, der Patient sei an Borreliose erkrankt, weshalb die Zahnbehandlung aufgeschoben werden müsse.
Die Versicherung kündigte darauf den Vertrag rückwirkend: Der Versicherungsnehmer habe die Borreliose und auch Therapien wegen Bronchitis, Nasennebenhöhlenentzündung, Kopf- und Gelenkschmerzen verschwiegen.
Auf die Klage des Versicherungsnehmers stellte das Landgericht Dortmund nun fest, dass die Kündigung unwirksam ist und das Versicherungsverhältnis unverändert fortbesteht. Begründung: Erstens seien die Gesundheitsfragen von dem unabhängigen Makler gestellt worden. Dabei habe es nur bei der Frage nach überkronten Zähnen einen Verweis auf den Namen der Versicherungsgesellschaft gegeben. Bei den anderen Fragen sei daher nicht deutlich geworden, dass es sich um Fragen des Versicherers handelt.
"Zweitens müssten die Unterlagen einen hervorgehobenen Warnhinweis darüber enthalten, dass unvollständige oder falsche Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können", heißt es. Zudem rügte das Gericht, allein mit einem Hinweis auf mögliche rückwirkende "Vertragsanpassungen" den Versicherungsnehmern werde nicht klar, dass dies nicht nur rückwirkend höhere Beiträge bedeuten könne, sondern auch einen rückwirkenden Ausschluss bestimmter Leistungen und Risiken, also eines Teils des Versicherungsschutzes. Deshalb sei die Belehrung unzureichend gewesen. Der Versicherer dürfe daher sein Rücktrittsrecht nicht ausüben.
Landgericht DortmundUrteil vom 2.1.13Az.: 2 O 213/12