Gericht weist Eilantrag von ungeimpftem Zahnarzt ab
Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Personen, die in Arzt- und Zahnarztpraxen tätig sind, über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. Da ein Zahnarzt aus Niedersachsen keinen Nachweis darüber vorlegte, untersagte ihm das zuständige Gesundheitsamt Anfang Juni bis zum Jahresende die Tätigkeit in seiner Zahnarztpraxis beziehungsweise in einer anderen Einrichtung. Den dagegen gerichteten Eilantrag des Mediziners wies das Verwaltungsgericht Osnabrück im Juli zurück.
Nun hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) als nächsthöhere Instanz die Beschwerde des Zahnarztes dagegen ebenfalls zurückgewiesen. Auch das OVG befand das Tätigkeitsverbot als rechtmäßig, es sei durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gedeckt. Das Lüneburger Gericht verwies auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April ( zm berichtete ), wonach die einrichtungsbezogene Nachweispflicht einer Immunität sowie das daran geknüpfte Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot verfassungsgemäß sind.
An den wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Schutzwirkung einer COVID-Impfung habe sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts geändert, heißt es in der Begründung des OVG . Darüber hinaus sieht das OVG keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Tätigkeitsverbots, das dem Schutz von Gesundheit und Leben der Patientinnen und Patienten des Zahnarztes diene. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Wegweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts
BundesverfassungsgerichtAz. 1 BvR 2649/21,Beschluss vom 27. April 2022
Niedersächsisches OberverwaltungsgerichtAz.: 14 ME 297/22Beschluss vom 8. September 2022
Vorinstanz:Verwaltungsgericht OsnabrückAz.: 3 B 104/22Entscheidung vom 25. Juli 2022