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GKV-Spitzenverband lässt Präventionsgesetz prüfen

pr
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Der GKV-Spitzenverband weigert sich, für die Entwicklung von Präventionsprogrammen 31 Millionen Euro zu zahlen. Minister Gröhe geht aufsichtsrechtlich dagegen vor. Und der Verband? Lässt das Präventionsgesetz auf Verfassungsmäßigkeit prüfen.

Zum Hintergrund: Nach dem Präventionsgesetz müssen sich alle gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet per Umlage über den GKV-Spitzenverband an der Finanzierung von rund 30 Personalstellen bei der BzGA beteiligen. Die BzGA als Behörde im Zuständigkeitsbereich des BMG entwickelt im Auftrag der GKV Konzepte für die Prävention in Lebenswelten.

Der GKV-Spitzenverband teile die Ziele des Präventionsgesetzes, sagte Pressesprecher Florian Lanz gegenüber den zm. Insbesondere die Stärkung der Primärprävention und der Setting-Ansatz seien Ziele, die Politik und GKV-Spitzenverband gemeinsam verfolgten. Der Anfang Dezember veröffentlichte Präventionsbericht belege das Präventionsengagement der gesetzlichen Krankenversicherung "eindrucksvoll": Um zehn Prozent seien die Präventionsausgaben 2014 gegenüber 2013 gestiegen.

GKV-Spitzenverband bezweifelt Rechtmäßigkeit dieser Vorgabe- und sperrt dafür vorgesehene Beitragsgelder

"Allerdings" wendete Lanz ein, "gibt es eine Vorgabe im Präventionsgesetz, die mit grundlegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln behaftet ist: die im § 20a SGB V neu festgelegte gesetzliche Verpflichtung, dass der GKV-Spitzenverband jährlich über 30 Millionen Euro an die BZgA für Präventionsprojekte überweisen muss. Hier wird per Gesetz vorgegeben, dass Beitragsgelder der Sozialversicherung an eine staatliche Behörde zu zahlen sind."

Lanz weiter: "Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hält es für notwendig, die Rechtmäßigkeit dieser Vorgabe zur Weitergabe von Beitragsgeldern an eine staatliche Behörde auf dem Rechtsweg überprüfen zu lassen. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes auf seiner Sitzung am 2. Dezember 2015 den Vorstand beauftragt, `rechtliche Schritte zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 20a SGB V in der Fassung des Präventionsgesetzes einzuleiten´. Gleichzeitig hat er beschlossen, den im Haushaltsplan vorgesehenen Beitrag zur BZgA in Höhe des Betrages von 0,45 Euro je Versicherten zu sperren.‎"  

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