GKV-SVSG: Abstimmung im Gesundheitsausschuss
Einige Änderungen, die auch die KZBV gefordert hatte, sind von der Koalition aufgegriffen worden. Dazu gehört die Erhöhung der zulässigen Höhe von Betriebsmitteln. Damit wird den Körperschaften ein größerer Spielraum bei der Vorhaltung von Betriebsmitteln eingeräumt. Dazu gehört weiterhin die Präzisierung für Eingriffsvoraussetzungen für den sogenannten Entsandten. Für den Einsatz einer solchen Person müssen künftig „hinreichende Anhaltspunkte“ vorliegen. Auch erfolgte eine Konkretisierung der Gegenstände, die eine namentliche Abstimmung in der Vertreterversammlung einer KBV/KZBV bedürfen. Namentliche Abstimmungen sollen dann vorgenommen werden, wenn es um „haftungsrelevante Abstimmungsgegenstände“ geht.
Gefahr der Prüfrechte durch den Bundesrechnungshof bleibt
Der Änderungsantrag, mit dem dem Bundesrechnungshof Prüfrechte über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der KBV, KZBV, KVen, GBA und DKG einräumt werden sollen, wurde gestern laut Auskunft der KZBV im Gesundheitsausschuss aufgrund des massiven Widerstandes aller betroffenen Organisationen von der Regierungskoalition zurückgezogen und weder beraten noch war er Gegenstand der Beschlussfassung des Gesundheitsausschusses. Bereits in der Anhörung im Gesundheitsausschuss hatte der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer den Beschluss des Haushaltsausschusses auf das Schärfste kritisiert und die Forderung zurückgewiesen.
Aber damit ist die Gefahr laut KZBV nicht gebannt, weil sich der Gesundheitsausschuss sich nicht ohne Weiteres über den Beschluss des Haushaltausschusses hinwegsetzen kann. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass der Antrag zu den Prüfrechten des Bundesrechnungshofs im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsverfahrens in dieser Legislaturperiode wieder aufgegriffen wird.
Geplant ist, dass der Gesetzesentwurf heute am späten Abend in zweiter und dritter Lesung in einer halbstündigen Debatte im Bundestag beraten wird. Der zweite Durchgang im Bundesrat ist für den 10. Februar vorgesehen. Damit kann das Gesetz noch vor der konstituierenden Vertreterversammlung der KBV am 3. März in Kraft treten.