Google Maps: Arztbewertung ohne Begründung ist zulässig
Im vorliegenden Fall wollte der Betreiber einer Zahnklinik gegen eine Bewertung auf der Online-Plattform des Geolokalisationsdienstes
Google Maps
vorgehen. Dort können Nutzer in Form kurzer Texte Bewertungen abgeben - jeweils versehen mit einem bis fünf Sternen.
Die Zahnklinik wurde auf dieser Plattform mit einem Stern bewertet, allerdings ohne Begründungstext. Der Betreiber der Klinik verlangte die Unterlassung der Verbreitung des Eintrags. Er kenne keine Person mit dem betreffenden Nutzernamen.
"Auch ohne Begründung eine zulässige Meinungsäußerung"
Das LG Augsburg hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Richter stellt die "Ein-Stern-Bewertung" ohne Begründung eine zulässige Meinungsäußerung dar. Der Nutzer bringe seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik zum Ausdruck.
Der Hintergrund der Bewertung bleibe für den Internetnutzer offen, weil keine Aussage getroffen werde, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint seien. Damit sei der Betreiber weder in seiner Ehre noch in seiner sozialen Anerkennung betroffen. Die Meinungsäußerung werde auch nicht dadurch unzulässig, dass der Hintergrund offenbleibe und die Begründung fehle.
Dies gilt sogar dann, wenn der Bewertende niemals ein Patient war
Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Betreiber den Nutzer kennt oder als Patient behandelt hat, argumentierte das Gericht. Es reiche aus, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Berührung gekommen ist.
LG AugsburgAz.: 22 O 560/17Urteil vom 17.08.2017