Landgericht Lübeck

Google muss Ein-Sterne-Bewertung löschen

ck/sg
Praxis
Ein Zahnarzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei Google verlangen, selbst wenn diese nur in Form von Sternen erfolgte und keinen Text enthält, urteilte das Landgericht Lübeck.

Im vorliegenden Fall klagte ein niedergelassener Kieferorthopäde gegen das amerikanische Unternehmen, das auch in Europa und Deutschland zahlreiche Dependancen unterhält.

Auf Google+ war der Zahnmediziner anonym und ohne Kommentar mit einem von fünf möglichen Sternen bewertet worden. Er hatte Google zuvor vergeblich aufgefordert, die Bewertung , die auch auf Google Maps erscheint, zu löschen.

Vor Gericht begründete er seine Klage damit, dass die schlechte Note, die seiner Ansicht nicht von einem Patienten stammt, geschäftsschädigend wirke und überdies seine Persönlichkeitrechte verletze.

Google+

Google+

Google als Beklagte legte dar, dass es sich bei der Bewertung nicht um ein Werturteil, sondern um eine Meinungsäußerung handele, die per Grundgesetz geschützt sei.

Die Richter überzeugte Googles Argumentation nicht. Sie hielten das Schutzinteresse des Betroffenen für wichtiger: Diese Bewertung sei geeignet, das Ansehen des Klägers zu beschädigen. Das Gericht verurteilte das Unternehmen auf Unterlassung, kommt Google dem nicht nach, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro.

Landgericht LübeckUrteil vom 13. Juni 2018Az.: 9 O 59/17

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.