Weisung der Bundesagentur für Arbeit

Grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld für Vertragsarztpraxen

ck/pm
Praxis
Vertragsärztliche Praxen erhalten nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld, meldet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Für Zahnärzte werden derzeit die Regelungen noch diskutiert.

Grund seien die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten. Die Ausgleichzahlungen wirkten wie eine Betriebsausfallversicherung, so dass die erforderlichen wirtschaftlichen Gründe für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld fehlten, heißt es in der internen Anweisung der Behörde. Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe folglich nicht.

Nur Einnahmeausfälle aus der PKV kommen in Betracht

Sollte eine Praxis aufgrund von ausbleibenden Patienten mit einer privaten Krankenversicherung existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleiden, komme Kurzarbeitergeld aber prinzipiell in Betracht. Die Einnahmeausfälle aus der privaten Krankenversicherung werden nicht durch den GKV-Schutzschirm kompensiert, teilt die KBV mit.

Wenn der Arzt Kurzarbeitergeld aus diesem Grund für seine Mitarbeiter beantragen will, müsse er dies gegenüber dem Arbeitsamt deutlich machen. Ob eine Zahlung erfolgt, liege in der Entscheidung der Behörde.

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