Heil- und Kostenpläne (HKP)

Gültigkeit von HKP bei Zahnersatz bis Ende September 2020 verlängert

mg
Angesichts der Corona-Pandemie können Zahnersatz-Versorgungen aus bereits genehmigten Heil- und Kostenpläne nicht immer fristgerecht abgeschlossen werden. Daher wurde die Frist verlängert, teilt die KZBV mit.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) haben vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie eine gemeinsame Erklärung zu verschiedenen Themen abgegeben, die die vertragszahnärztliche Versorgung unmittelbar betreffen. So wurde auch eine Übereinkunft zur Gültigkeit von HKP bei Zahnersatz erzielt.

Vorgesehen ist für die Eingliederung der Zahnersatz-Versorgung nach Genehmigung des HKP im Bundesmantelvertrag eine Frist von sechs Monaten. Diese könne wegen der Corona-Pandemie aber nicht immer eingehalten werden. Daher gilt laut KZBV Folgendes: „Heil- und Kostenpläne, die in dem Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 31. März 2020 genehmigt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis einschließlich zum 30. September 2020. Für Versorgungen, die nicht bis zum 30. September 2020 durchgeführt werden können, ist ein neuer Heil- und Kostenplan zu erstellen.“

Weitere Inhalte der gemeinsamen Erklärung, die für Zahnarztpraxen und Kostenträger relevant sind, betreffen die Bereiche Begutachtungen und Krankentransporte. Die gemeinsame Erklärung vom 7. Mai kann auf der Website der KZBV als PDF abgerufen werden.

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