Hersteller darf Mundspüllösung nicht mit Coronabezug bewerben
Das Gericht gab mit der Entscheidung einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale in Düsseldorf statt. Seit Beginn der Corona-Pandemie hätten immer wieder Anbieter die Sorgen der Menschen für unzulässige Werbeversprechen genutzt, kritisierten die Verbraucherschützer. Gegen derartige Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz sind die Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mit dem gemeinsamen Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung” vorgegangen. So auch im Fall des Herstellers Dr. August Wolff mit seiner Mund- und Rachenspülung „Linola sept”.
Der Bielefelder Hersteller habe mit Versprechen wie „an Covid-19-Patienten getestete Rachen- und Mundspülung”, die für eine „signifikante Abnahme der Virenlast um bis zu 90 Prozent” sorge, für sein Produkt geworben. Die Internetwerbung habe unter anderem Hoffnungen auf eine „Corona-Prophylaxe” geschürt, indem das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren verringert werde, so die Kritik. Zudem solle „durch oberflächenaktive Substanzen” verhindert werden, dass sich das Virus an die menschlichen Zellen binden könne.
Hersteller will weitere Schritte prüfen
Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen berichtete, habe sie die Dr. August Wolff GmbH & Co. KG deswegen abgemahnt. Beanstandet worden seien die nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässigen Corona-Bezüge in der Internetwerbung für das Medizinprodukt. Weil das Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet hatte, sei der Fall dann vor Gericht gegangen.
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld hatte die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW geteilt und der Unterlassungsklage mit Urteil vom 8. Juni 2022 stattgegeben (Aktenzeichen: 16 O 54/21). Damit darf Dr. August Wolff die Werbung so nicht wiederholen. Presseberichten zufolge will der Hersteller weitere Schritte prüfen, sobald das Urteil schriftlich vorliegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Auch eine Versandapotheke wurde erfolgreich abgemahnt
Laut Heilmittelwerbegesetz (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG) darf sich die Werbung für Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise nicht auf die Verhütung oder Linderung einer in der Anlage genannten Krankheiten beziehen. Hierzu gehören auch nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen.
Wie die Verbraucherzentrale in Düsseldorf weiter mitteilte, sei auch die Berliner Versandapotheke „APONEO” wegen einer unzulässigen Corona-Werbung für das „algovir Erkältungsspray” erfolgreich abgemahnt worden. Diese vermarktete das Produkt aus ihrem Sortiment unter der Überschrift „Nasenspray gegen Corona – Das müssen Sie wissen” und behauptete, dass der im Nasenspray enthaltene Wirkstoff aus Rotalgen gegen Corona hilft.
Auch dies ist nach Ansicht der Verbraucherzentralen nicht rechtens, da das Heilmittelwerbegesetz bis auf wenige Ausnahmen eine Bezugnahme auf meldepflichtige Krankheiten wie COVID-19 verbietet, argumentieren die Verbraucherschützer. Das Unternehmen habe sich jedoch durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, derartige Werbeversprechen nicht zu wiederholen.
Landgericht BielefeldAz.: 16 O 54/21Urteil vom 8. Juni 2022