Oberlandesgericht Köln

Irreführende Werbung: Zahnarztpraxis ist kein kassenärztlicher Notdienst!

silv/pm
Gesellschaft
Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis darf nicht durch Werbung auf einer Internetseite den Eindruck erwecken, bei ihrem eigenen Notdienst handele es sich um den kassenärztlichen Notdienst. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Die Zahnärztekammer Nordrhein hatte die Praxis auf Unterlassung verklagt: Die betreffende Werbung erwecke den „falschen Eindruck eines öffentlich-rechtlich organisierten Notdienstes“. Die Zahnärzte hatten auf ihrer Website einen eigenen Notdienst beworben, der in den Abendstunden und an den Wochenenden angeboten wurde. Jeweils am Ende der Seite befand sich der Hinweis, dass es sich dabei nicht um den Notdienst der Klägerin oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung handele.  

Die Patienten werden in die Irre geführt

Das führe Patienten in die Irre, meinte die Zahnärztekammer Nordrhein. Die Werbung werde so verstanden, dass es sich bei dem Angebot um einen öffentlich-rechtlich organisierten Notdienst handele. Dieser Eindruck werde auch nicht durch den Hinweis am Ende der Seite ausgeräumt. Dieser werde zudem erst durch „Scrollen“ sichtbar.

Bereits der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte entschieden: Die Klägerin hat recht. Die Praxis dürfe nicht den Eindruck erwecken, dass es sich bei einem praxiseigenen Notdienst um den kassenärztlichen handelt - dies sei nicht zulässig.

Das Oberlandesgericht Köln hat nun mit seinem Unterlassungsurteil die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln damit teilweise abgeändert. Die konkrete Ausgestaltung der Internetseite der Beklagten sei irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG .

Unklar war, ob es die Website einer Praxis oder einer Zahnklinik ist

Die Begündung der Richter: Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe könne irreführend sein, wenn sie bei den angesprochenen Personen zu einer Fehlvorstellung führe, die deren Geschäftsverhalten beeinflussen könne.

Die Werbeangabe der Beklagten richte sich an gegebenenfalls unter Schmerzen leidende mögliche Patienten oder Dritte, die auf der Suche nach einem Zahnarztnotdienst seien. Die von den Beklagten genutzte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um die Internetseite einer Praxis oder einer Zahnklinik handele. Vielmehr sei der Domainname sehr allgemein gehalten. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Oberlandesgericht KölnAz.: 6 U 140/19Urteil vom 06.03.2020 

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