Ist der NC verfassungswidrig?
Wer in Deutschland Medizin studieren darf, sollte eine ausgezeichnete Abiturnote haben und einen langen Atem - das war eigentlich schon immer so. Doch aufgrund der gestiegenen Zahl an Studienplatzbewerbern für Humanmedizin bei kaum gestiegener Zahl der Studienplätze hat sich die Situation in den letzten Jahren zunehmend verschärft.
Während laut Bundesverfassungsgericht zum Wintersemester 1994/95 noch 7.366 Studienplätze auf 15.753 Bewerber kamen, entfielen zum Wintersemester 2014/15 nur noch 9.001 Studienplätze auf 42.999 Bewerber. Die Wartezeit auf einen Studienplatz liegt damit mittlerweile bei rund 15 Semestern.
62.000 Bewerber auf knapp 11.000 Ausbildungsplätze
Bei der direkten Vergabe nach Notendurchschnitt ist heute ein Wert von 1,0 bis 1,2 erforderlich. Nach Angaben des Vorsitzenden Richter, Ferdinand Kirchhof, drängen sich aktuell fast 62.000 Bewerber auf knapp 11.000 Ausbildungsplätze.
Angestoßen durch die Klage von zwei Studienbewerbern vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 1 BvL 3/14 und 4/14) muss sich nun das Bundesverfassungsgericht mit der Frage befassen, ob die Zulassungsbedingungen für das Medizinstudium überhaupt der Verfassung entsprechen: dem Grundrecht auf die freie Wahl des Ausbildungsplatzes und dem Gleichheitsgrundsatz.
Ist das Grundrecht auf die freie Wahl des Ausbildungsplatzes gegeben?
Zur Klärung hat das Bundesverfassungsgericht folgende Experten geladen: die Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund, die die Bewerbungen zentral verwaltet, Vertreter der Bundesländer sowie Sprecher der Medizinstudenten und verschiedener Ärzteverbände.
Das Urteil wird in einigen Wochen erwartet.