Kassen-Bonus führt nicht zu höherer Steuerzahlung
Im vorliegenden Fall ging es um eine Bonuszahlung von 150 Euro (Az.: 3 K 1387/14). Der Betrag wurde dafür gezahlt, dass eine Versicherte Vorsorgebehandlungen hatte machen lassen, die ohnehin nicht von der Krankenversicherung abgedeckt waren. Das Finanzamt hatte den Bonus als Rückerstattung gewertet und deswegen vom absetzbaren Krankenkassenbeitrag abgezogen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied aber nun für die Versicherte: Der Bonus sei nicht gleichartig mit der Beitragszahlung, da er sich auf unterschiedliche Versicherungsleistungen beziehe.
Um eine Beitragsrückerstattung - die den von der Steuer absetzbaren Beitrag verringert - handele es sich nicht, weil der Bonus mit dem auf die Basisversorgung begrenzten Versicherungsschutz nichts zu tun habe. Eine Gleichartigkeit zwischen Bonus und Beitragszahlung könnte es nach Ansicht der Richter nur geben, falls der Versicherungsschutz sich auch auf die selbst getragenen Aufwendungen bezöge. Tatsächlich würden aber nur Vorsorgeaufwendungen per Bonus belohnt, die von der Versicherung sowieso nicht erstattet worden wären.
Da dies die erste Gerichtsentscheidung zu diesem Thema ist, wurde eine Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen. Das entsprechende Finanzamt habe bereits Revision eingelegt, sagte eine Sprecherin.