Kassen dürfen nicht mit Werbung täuschen
Zwar dienten die Leistungen der Kassen dem Allgemeininteresse, erklärte der Gutachter des Europäischen Gerichtshofs am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-59/12). Aber wenn sie kommerzielle Werbeanzeigen veröffentlichten, müssten die Kassen wie normale Gewerbetreibende behandelt werden - und dürften damit die Verbraucher nicht täuschen.
"Sie müssen am Ende möglicherweise draufzahlen"
Die deutsche BKK Mobil Oil hatte im Dezember 2008 an ihre Mitglieder einen fragwürdigen Werbetext gerichtet: "Wer die BKK. jetzt verlässt, bindet sich an die (neue gesetzliche Krankenkasse) für die nächsten 18 Monate. Somit entgehen Ihnen attraktive Angebote, die Ihnen die BKK im nächsten Jahr bietet, und Sie müssen am Ende möglicherweise draufzahlen, wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und deswegen einen Zusatzbeitrag erhebt."
Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs streitet deshalb in Deutschland mit der BKK um die Frage, ob Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb auch für die Krankenkasse gelten. Der Bundesgerichtshof bat das oberste EU-Gericht (EuGH) um Hilfe bei der Auslegung von europäischem Recht. Das Urteil des EuGH steht noch aus, meistens halten sich die Richter an den Rat ihres Gutachters.