Kassen müssen fristgerecht kündigen
Bei der Schließung einer Krankenkasse müssen deren Angestellte mindestens fristgerecht gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis ende nicht mit der Einstellung der Tätigkeit des Arbeitgebers, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Donnerstag.
Keine Beendigung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetz
Sei eine ordentliche Kündigung nicht möglich, müsse den Mitarbeitern eine vergleichbare, zumutbare Stellung im Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Kasse angeboten werden. Damit werde klarstellt, dass es keine Beendigung "der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetz in diesen Fällen gibt", sagte Gerichtssprecher Waldemar Reinfelder.
Ende 2011 hatte das Bundesversicherungsamt die City-BKK mit Sitz in Stuttgart und die BKK-Heilberufe in Düsseldorf geschlossen. Daraufhin erhielten die insgesamt 670 Beschäftigten ihre Kündigung zum jeweiligen Schließungszeitpunkt. In den ersten vier von mehreren hundert Verfahren gab das BAG nun den Klägern Recht.
Fristen müssen eingehalten werden
Die Arbeitgeber hatten argumentiert, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn das Bundesversicherungsamt die Schließung einer Kasse anordnet. Die Richter stellten klar, dass dies nicht zutrifft. Falls eine ordentliche Kündigung tarifvertraglich nicht möglich sei, müsse ein alternatives Angebot gefunden werden. Bei einer ordentlichen Kündigung müssten zudem die Fristen eingehalten werden. Zudem verlange das Sozialgesetzbuch einen betriebsbedingten Grund für die Kündigung.
Gerichtssprecher Reinfelder wies daraufhin, dass eine Schließung bei Krankenkassen sehr schnell umgesetzt werden könne. Allerdings sei damit auch die Arbeit für die Angestellten nicht beendet. So müssten die Versicherten weiter betreut und die Kasse an sich abgewickelt werden. So sei die City-BKK erst vor kurzem abgewickelt worden. Bei der BBK-Heilberufe dauere der Vorgang noch an.