Keine GEMA in Zahnarztpraxen
Die Richter am EuGH begründen ihr Urteil damit, dass die Ausstrahlung in Warte- und Trainingsräumen für Reha-Patienten eine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die rechtliche Situation sei ähnlich wie in einer Gastwirtschaft, einem Hotel oder einer Kureinrichtung, in denen der Betreiber Radio- oder Fernsehgeräte aufstellt (Urteil vom 31. Mai 2016, Az.: C-117/15).
Keine "öffentliche Wiedergabe" in der Zahnarztpraxis
In Zahnarztpraxen gilt dagegen weiterhin die Rechtsprechung des BGH, teilte die GEMA auf Anfrage mit. Diese beinhaltet lautUrteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2015, dass Musikdarbietungen über ein im Hintergrund von Zahnarztpraxen zu hörendes Radio keine GEMA-Gebühr auslösen (Urteil vom 18. Juni 2015, Az.: I ZR 14/14). Laut § 15 Absatz 3 des Urhebergesetzes gilt eine Wiedergabe nur dann als öffentlich, "wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist", führten die Richter an.
Bereits 2012 hatte der EuGH entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen keine öffentliche Wiedergabe darstellt (EuGH, Urteil vom 15. März 2012, Az.: C-135/17). Für eine öffentliche Wiedergabe sei es erforderlich, dass die Wiedergabe gegenüber „recht vielen“ Adressaten erfolgt. Diese Voraussetzung ist in Zahnarztpraxen den Richtern zufolge „im Allgemeinen nicht erfüllt“.
Auch der Fernseher läuft in Zahnarztpraxen ohne GEMA
Auch wenn ein Zahnarzt in der Praxis einen Fernseher aufstellt, gilt das BGH-Urteil laut GEMA entsprechend. „Allerdings sollten Zahnärzte hier die Bestimmungen zum Rundfunkbeitrag - GEZ! - nicht außer Acht lassen.