Keine IGeL bei Zahnärzten
"Private Zusatzleistungen beim Zahnarzt dürfen auf keinen Fall mit sogenannten IGeL-Leistungen verwechselt werden“, bekräftigte Fedderwitz heute angesichts der laufenden Diskussion um eine Untersuchung des Medizinischen Dienstes des GKV-Spitzenverbandes (MDS). Wissenschaftler des MDS-Internetportals IGeL-Monitor hatten den medizinischen Nutzen einer Professionellen Zahnreinigung (PZR) bei Erwachsenen ohne Parodontitis als "unklar“ bezeichnet.
IGeL-Leistungen, rückte Fedderwitz richtig, seien Leistungen, die nicht von der Krankenkasse bezuschusst werden, und bei denen weder die Notwendigkeit noch die Wirksamkeit klar anerkannt sei. Solche Leistungen gebe es in der Zahnmedizin fast gar nicht.
Die PZR ist medizinisch sinnvoll
Eine PZR sei ein wichtiger Pfeiler der Prophylaxe, bestätigte auch Oesterreich. Sie unterstütze die Maßnahmen zur vollständigen Beseitigung aller bakteriellen Beläge auf den erreichbaren Zahnoberflächen. "Besonders für Patienten mit hohem Kariesrisiko und entzündlichen Erkrankungen des Zahnhalteapparates ist die PZR die wichtigste Maßnahme eines oralprophylaktischen Hygienemanagements“, erklärte er.
Die Versorgungssituation erfordere gezielte oralprophylaktische Maßnahmen. "Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland etwa 50 bis 70 Prozent an parodontalen Erkrankungen leiden und diese in einem kausalem Zusammenhang mit bedeutsamen medizinischen Erkrankungen wie dem Diabetes mellitus in der wissenschaftlichen Literatur benannt werden, gibt es keine Zweifel über den medizinischen Nutzen einer PZR“, stellte Oesterreich richtig.
Leistungen haben nichts mit IGeLn zu tun
Auch wenn es für eine Leistung ausnahmsweise keinen verpflichtenden Kassenzuschuss gibt, wie zum Beispiel bei einer PZR für einen parodontal gefährdeten Patienten, sei die Notwendigkeit und Wirksamkeit der Therapie belegt, betonte auch Fedderwitz: "Viele Kassen bezuschussen die PZR deshalb auf freiwilliger Basis. Mit IGeLn hat das nichts zu tun.“
Ein typisches Beispiel für Zusatzleistungen? Fedderwitz: "Wenn ein Patient sich bei der notwendigen Versorgung eines Seitenzahnes mit einer Krone anstelle der Kassenleistung Vollmetallkrone für eine ästhetisch ansprechendere Keramikkrone entscheidet. Denn gibt es Therapiealternativen, muss der Zahnarzt den Patienten sogar darauf hinweisen. Das ist Teil der umfassenden zahnärztlichen Aufklärungspflicht und verbrieftes Recht des Patienten.“