Keine Werbung für entzündungshemmende Wirkung ohne Evidenz
Der Hersteller von Sinupret, einem Präparat gegen Sinusitis, legte beim Bundesgerichtshof Revision ein, nachdem sowohl das Landgericht Nürnberg-Fürth als auch das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg dem Kläger, einem Verein gegen unlauteren Wettbewerb, Recht gab.
Auch der BGH sah die Klage gegen die irreführende Werbung in einer Fachzeitschrift als erwiesen an, in der der Hersteller auf eine entzündungshemmende Wirkung verwies, die jedoch lediglich im Labor und Tierversuch belegt war, nicht aber in wissenschaftlichen Studien bei Menschen.
Es wirkt gegen Symptome, aber nicht gegen die Entzündung
Es gebe daher keine Evidenz-basierten Erkenntnisse, dass das Präparat die Entzündung beim Menschen hemmt, auch wenn es gegen die Symptome wirkt. Das war in der Anzeige von Sinupret nicht deutlich genug zu erkennen, befand auch die höchste gerichtliche Instanz.
Im Gegenteil sei „die entzündungshemmende und antivirale Wirkung des Arzneimittels mit den beanstandeten Werbeaussagen ohne jede Einschränkung und damit in irreführender Weise“ betont worden, urteilten die Richter und verboten, mit solchen Attributen zu werben, wenn diese nicht mit wissenschaftlichen Untersuchungen beim Menschen gesichert wurden.
Bundesgerichtshof
Az.:I ZR 204/19Urteil vom 5. November 2020