Kieferorthopädin darf nicht mehr mit „perfekten Zähnen“ werben
Diese Werbung ging einer Wettbewerberin zu weit und sie reichte daraufhin eine Unterlassungsklage ein: „x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse Sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können.“ „[...] Man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und und verändert Ihre Zähne Schritt für Schritt [...] Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner lächeln.“
Das HWG verbietet solche Aussagen
Das OLG in Frankfurt am Main gab der Klägerin in der zweiten Instanz recht und urteilte im Schnellverfahren, dass die Kieferorthopädin nicht mehr mit „perfekten Zähnen“ werben darf. Gemäß Heilmittelwerbegesetz HWG (§ 3 S. 2 Nr. 2 a) sei es unzulässig, durch Werbeaussagen den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter Erfolg „sicher“ eintrete. Hintergrund dieser Regelung sei, dass es aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten stets zu einem Therapieversagen kommen könne, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar sei.
Ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten habe die Kieferorthopädin durch die Werbung mit „perfekten Zähnen“ unzulässig einen Behandlungserfolg versprochen. Die Angabe „perfekte Zähne“ sei kein reines subjektives Werturteil.
„Zwar mag die Perfektion von Zähnen nicht vollständig objektivierbar sein“, konstatierte das OLG. Offensichtlich aber gehe es hier um die Korrektur von Zahnfehlstellungen. „Der Umstand, ob Zähne gerade sind oder nicht, lässt sich durchaus vom Standpunkt eines objektiven Betrachters beurteilen und wird in der Werbung auch fotografisch dargestellt,“ führte das OLG weiter aus. Damit enthalte die Werbeaussage einen objektiven Tatsachenkern, der zugleich ein Erfolgsversprechen beinhalte.
Ärzte dürfen bei der Werbung nicht übertreiben
Das Werbeversprechen der Perfektion sei in diesem Kontext auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung zu verstehen. Zwar sei dem Verbraucher geläufig, dass Superlative in der Werbung oft nur als Anpreisungen und nicht als Tatsachenbehauptung verwendet werden. Dies könne hier jedoch nicht angenommen werden, da es sich um den Werbeauftritt einer Ärztin handele. Bei Werbemaßnahmen und Internetauftritten von Ärzten bestehe eine andere Erwartung als bei Werbemaßnahmen „normaler“ Unternehmen. Der Verbraucher bringe Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben aus. „Er nimmt die Angaben in Zweifel ernst“, resümierte das OLG.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar
OLG Frankfurt <link url="https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/p-zaehne" import_url="https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/p-zaehne _blank external-link-new-window" follow="follow" seo-title="" target="new-window">Az.: 6 U 219/19Urteil vom 27. Februar 2020