Kostenlose Antigenschnelltests auch für Personal in Zahnarztpraxen
Die Tests sollen vor allem für asymptomatisch Infizierte eingesetzt werden. Anspruch auf die Point-of-Care-Tests (POCT), also die Antigenschnelltests hat laut Verordnung das Gesundheitspersonal in Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe sowie in ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe.
Die Tests werden aus dem Gesundheitsfonds bezahlt
Aber auch Besucher, Bewohner und Patienten von Pflegeheimen können die Antigenschnelltests beanspruchen. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sieht bis zu 20 Tests monatlich pro Bewohner in Krankenhäusern, Pflegeheimen, ambulanten OPs und Dialyseeinrichtungen vor.
Die Kosten für die Tests werden aus dem Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. Alle Bundesbürger sind prinzipiell anspruchsberechtigt, es spielt keine Rolle, ob man gesetzlich krankenversichert ist oder nicht.
Wer positiv getestet wird, hat aufgrund der vielen falsch-positiven Ergebnisse Anspruch auf einen PCR-Test. Eingesetzt werden dürfen nur Antigen-Tests, die die vom Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat auf seiner Internetseite eine Marktübersicht veröffentlicht.
Neu ist, dass asymptomatische Personen Anspruch auf Testung haben, wenn sie sich in einem Risikogebiet in Deutschland aufhalten oder in den letzten 14 Tagen vor Testung dort aufgehalten haben. Ebenso neu aufgenommen wurde, dass auch Kontaktpersonen Anspruch auf einen PCR-Test haben, wenn der Öffentliche Gesundheitsdienst oder der behandelnde Arzt bei ihnen eine Infektion festgestellt hat.
Aktuelles Statement der Bundeszahnärztekammer Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hält zur Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) fest: Bewertung
Aktuelles Statement der Bundeszahnärztekammer
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hält zur Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) fest:
Neben Personen, die Symptome einer Coronavirusinfektion zeigen, haben auch deren asymptomatische Kontaktpersonen Anspruch auf Testung. Ob eine Person Kontaktperson ist, stellt der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) oder der behandelnde Arzt, nicht aber der Zahnarzt fest.
Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung, wenn in oder von Zahnarztpraxen von diesen oder vom ÖGD außerhalb der regulären Versorgung in den letzten zehn Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde und wenn die anspruchsberechtigten Personen in den letzten zehn Tagen behandelt worden sind, tätig oder sonst anwesend waren. Dazu zählen Patienten, das gesamte Praxispersonal sowie sonstige Personen, die sich innerhalb der Zahnarztpraxis in dieser Zeit aufgehalten haben.
Neu ist ein Anspruch für asymptomatische Personen auf Testung zum Zwecke der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ohne dass konkret eine infizierte Person festgestellt worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass es die Zahnarztpraxis im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts oder der ÖGD zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen. Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind oder werden sollen. Der Anspruch ist in Bezug auf die Diagnostik auf eine Diagnostik mittels eines Antigentests beschränkt. Testungen können für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden.
PCR-Tests und Antigentests dürfen nur die zuständigen Stellen des ÖGD und deren Testzentren, Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren durchführen. Eine selbständige Verwendung von Tests wird Zahnärzten durch die Verordnung nicht erlaubt.
Bewertung
BZÄK, aktualisiert am 21. Oktober 2020
"Kontaktpersonen sind:
"Kontaktpersonen sind:
Personen, die in den letzten zehn Tagen insbesondere in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununter-brochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,
Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder in den letzten zehn Tagen gelebt haben,
Personen, die in den letzten zehn Tagen durch die räumliche Nähe zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei größerem Abstand ausgesetzt waren (z. B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen),
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person für eine Zeit von über 30 Minuten in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation auf-gehalten haben (z. B. Schulklasse, Gruppenveranstaltungen),
Personen, die in den letzten zehn Tagen durch die „Corona-Warn-App“ des Robert Koch-Institutes eine Warnung erhalten haben,
Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, a) die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person be-handeln, betreuen oder pflegen oder in den letzten zehn Tagen behandelt, betreut oder gepflegt haben, oder b) von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person behandelt, betreut oder in den letzten zehn Tagen gepflegt werden oder wurden."
aus der Corona-Testverordnung, veröffentlicht am 14. Oktober 2020 im Bundesanzeiger