Krankheitskosten - nur oberhalb der Belastungsgrenze
In den zwei beim BFH anhängigen Fällen hatten die Kläger in ihrer Steuererklärung Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Es handelte sich dabei insbesondere um selbstgetragene Aufwendungen für Zahnreinigung, Zweibettzimmerzuschläge sowie Praxis- und Rezeptgebühren.
Diese Aufwendungen seien zwangsläufig entstanden und ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen, so die Kläger. Ihre Begründung: Krankenversicherungsbeiträge seien nach Bundesverfassungsgericht Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums; dies müsse auch für Praxis- und Rezeptgebühren gelten.
Nur oberhalb der Belastungsgrenze sind Krankheitskosten abzugsfähig
Nachdem die betreffenden Finanzämter einen Abzug der Aufwendungen nicht zuließen, bestätigte der BFH diese Rechtsauffassung. Krankheitskosten sind einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG überschreiten.
Diese habe in den Jahren 2008 und 2009 zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen betragen. Dem Gesetzgeber sei es grundsätzlich erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen mit Zuzahlungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann. Angesichts der Einkünfte der Kläger sei dies in beiden Fällen der Fall gewesen.
BundesfinanzhofUrteil vom 2.9.15, Az.: VI R 32/13Urteil vom 2.9.15; Az.: VI R 33/13