Gemeinsamer Bundesausschuss

Krankschreibung künftig auch per Videosprechstunde

ck/pm
Vertragsärzte können künftig die Arbeitsunfähigkeit (AU) unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde feststellen. Eine Anpassung seiner AU-Richtlinie, die nicht im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie steht, beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Berlin.

Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherte der Arztpraxis bekannt ist und die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Dabei ist die erstmalige Feststellung der AU auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt.

Versicherte haben keinen Anspruch auf Krankschreibung per Videosprechstunde

Eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht jedoch nicht.

Ausgeschlossen bleibt eine Krankschreibung per Videosprechstunde bei Versicherten, die in der betreffenden Arztpraxis bislang noch nie persönlich vorstellig geworden sind, sowie die Feststellung einer AU ausschließlich auf Basis eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonats.

Anlass der Richtlinienänderung war die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung für die in Deutschland tätigen Ärzte in der Musterberufsordnung. Mit dem Beschluss setzte der G-BA noch weitere Änderungen an der AU-Richtlinie um:

  • Elektronische AU-Bescheinigung für die Krankenkasse:Ab dem 1. Januar 2021 wird die AU-Bescheinigung für die Krankenkasse - wie im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) angekündigt - digital erstellt und elektronisch übermittelt.

  • Klarstellung Ausnahmetatbestände:Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben das Recht, für die Versorgung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Sie erhalten in dieser Zeit das Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung. Der G-BA stellte klar, dass die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz keine AU im Sinne der AU-Richtlinie darstellt und ergänzte den Punkt in seiner Liste der Ausnahmetatbestände.

Der Beschluss wird dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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